Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO -
Leitsatz (redaktionell)
Das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO ist ein Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter.
Normenkette
AO § 20 Abs. 1, §§ 26, 146 Abs. 2b, § 195 Satz 1, § 200 Abs. 1, § 335
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.
Die Antragstellerin ist eine 2002 gegründete GmbH mit einem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftssitz in X. Mit Prüfungsanordnung vom 09. Juni 2009 ordnete der Antragsgegner eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 unter anderem zur Körperschaftsteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer an und forderte die Antragstellerin auf, sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Die Antragstellerin legte am 26. Juni 2009 Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Hamburg befinde. Die Zuständigkeit des Antragsgegners sei somit nicht gegeben.
Der Antragsgegner wandte sich dann an das Finanzamt Hamburg und erhielt von dort mit Schreiben vom 09. Juli 2009 die Mitteilung, diesem Finanzamt sei bislang nicht bekannt gewesen, dass die Antragstellerin den Sitz der Geschäftsleitung in seinen Zuständigkeitsbereich verlegt habe. Eine Gewerbeanmeldung liege nicht vor. Für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit tatsächlich auf das Finanzamt Hamburg übergegangen sein solle, werde gemäß § 26 der Abgabenordnung (AO) aus Gründen der Zweckmäßigkeit zugestimmt, dass der Antragsgegner die begonnene Prüfung fortsetze und abschließe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und teilte zur Begründung im Wesentlichen mit, dass nach § 26 AO der Wechsel der Zuständigkeit erst in dem Zeitpunkt eintrete, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon tatsächlich erfahre. Dies sei erst mit dem Einspruchschreiben der Fall gewesen. Die Prüfungsanordnung sei deshalb vom zuständigen Finanzamt erlassen worden.
Mit Schreiben vom 11. August 2009 teilte der Antragsgegner mit, dass die Betriebsprüfung mit Zustimmung des Finanzamtes Hamburg vom Antragsgegner durchgeführt werde. Dies sei zweckmäßig, weil der Fall bereits mit nicht unerheblichem Aufwand bearbeitet worden sei. Die Prüfung solle im Finanzamt durchgeführt werden, so dass die Unterlagen in jedem Fall zu einem Finanzamt transportiert werden müssten. Um die Durchführung zu ermöglichen wurde gebeten, die für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich der in der Prüfungsanordnung genannten Verträge und Protokolle sowie einen Datenträger mit den Buchführungsdaten bis zum 31. August 2009 an den Antragsgegner zu übersenden.
Mit Schreiben vom 04. September 2009 wandte die Antragstellerin ein, dass es aus ihrer Sicht zweckmäßig sei, wenn die Betriebsprüfung vom Finanzamt Hamburg durchgeführt werde. Ferner stelle sie erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung.
Mit Bescheid vom 11. September 2009 lehnte der Antragsgegner den zweiten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erlassenen Prüfungsanordnung. Ferner forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Erlasses eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO auf, bis zum 02. Oktober 2009 im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 01. Oktober 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass er nunmehr die Unterlagen vorliegen habe, diese bestünden aus 17 großen Leitzordnern, diversen Kassenblöcken für drei Jahre sowie aus Aufstellungen und Unterlagen, soweit sie vorhanden seien. Wegen des erheblichen Arbeitsaufwandes, den eine Überführung von Hamburg nach Y (Sitz des Finanzamts) verursache, werde gebeten, zu gestatten, die Unterlagen dem Finanzamt Hamburg zuzuführen, so dass dieses sie intern weiterleiten könne. Bis zur Klärung dieses Sachverhaltes wurde erneut um Aussetzung der Vollziehung gebeten.
Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 02. Oktober 2009 ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin telefonisch gebeten worden, die Unterlagen bis zum 05. Oktober 2009, 9.00 Uhr, beim Antragsgegner vorzulegen. Eine gewünschte Fristverlängerung bis zum 09. Oktober 2009 wurde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2009 wandte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das am selben Morgen geführte Telefonat ein, dass über seinen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung noch nicht entschieden worden sei. Zudem werde Einspruch gegen die erneute Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung erhoben. Zur Begründung wies der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, dass der Ort der Geschäftsleitung der Antragstellerin sich in Hamburg befinde. Als Nachweis wer...