rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG scheitert nicht an dem Vorliegen der Vorbildungsvoraussetzungen für die Ablegung der Steuerberaterprüfung nach deutschem Recht, wenn der Kandidat zusätzlich über eine Qualifikation verfügt, die das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Fachkunde” erfüllt. Aussagegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein dänischer Staatsbürger, der als Wirtschaftsprüfer nach dänischem Recht mehr als zehn Jahre in der grenzüberschreitenden Steuerberatung praktisch tätig gewesen ist und der neben dem dänischen auch das deutsche Steuer-Fachvokabular beherrscht, erfüllt die besonderen Fachkundevoraussetzungen i.S.d. der Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 3 StBerG, die es besonders befähigten Personen mit einer anderen als in § 36 StBerG genannten Ausbildung erlaubt, neben Steuerberatern Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft nach deutschem Recht zu werden.

 

Normenkette

StBerG § 50 Abs. 3, § 36 Abs. 4, 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob hinsichtlich eines dänischen „statsautoriseret revisor”, der die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 1 Nr.1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) erfüllt, aber die dort vorgeschriebene Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung nicht abgelegt hat, eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG zu seiner Bestellung zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft (StBG) erteilt werden kann.

Die Klägerin ist eine als Steuerberatungsgesellschaft (StBG) anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in …. Ihre … zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter sind Steuerberater u.a.. Diese übertrugen mit notarieller Urkunde vom 6. Mai 1997 Geschäftsanteile auf den Beigeladenen zu 2.

Am 20. Oktober 1997 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Ministerium eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG für die Bestellung des Beigeladenen zu 2. zum Geschäftsführer. Dem Antrag war ein tabellarischer Lebenslauf des Beigeladenen zu 2. beigefügt, der im wesentlichen folgendes beinhaltete:

Staatsbürgerschaft: dänisch

1962-74

Besuch deutscher Schulen in Dänemark

Abschluß: Dänisches Abitur mit deutscher Anerkennung

1974-75

Wehrdienst in Dänemark

1975-81

Studium an der Handelshochschule in …, Dänemark

– allgemeine betriebswirtschaftliche Ausbildung

– Abschluß: „cand.merc. med speciale i revision” (betriebswirtschaftsliches Kandidatexamen mit dem Spezialthema Prüfungswesen)

1982-85

Revisorassistent bei … in …, Dänemark

Dez. 1987

Revisorexamen „statsautoriseret revisor”)

1985-97

Tätigkeit als Revisor bei … in Dänemark

seit 1997

Tätigkeit bei der Klägerin, …

Als besondere Fähigkeiten des Beigeladenen zu 2. hob die Klägerin in ihrem Antrag ergänzend hervor:

  • deutsch/dänische Sprachkenntnisse
  • jahrelange Tätigkeit als Abschlußprüfer und Steuerberater in Dänemark
  • bei … etwa 10-jährige Betreuung von Mandanten, die im deutsch-dänischen Raum tätig waren
  • gute Kontakte zu vielen dänischen Unternehmen und Behörden
  • 10-jährige Tätigkeit als Referent bei deutsch-dänischen Seminaren (Veranstalter: …)

Ferner machte die Klägerin in ihrem Antrag geltend, insbesondere die Kenntnisse des Beigeladenen zu 2. über die dänischen Fachgebiete seien für ihr Unternehmen von großem Nutzen, da ein Bedarf bestehe, Mandanten bei grenzüberschreitenden wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen zu beraten.

Auf Nachfrage teilte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein dem Beklagten mit, bei dem Hochschulabschluß „ans. merc.” handele es sich um einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluß.

Die Beigeladene zu 1. vertrat in ihrer Anhörung die Ansicht, der Beigeladene zu 2. zähle nicht zu dem in § 50 Abs. 3 StBerG aufgeführten Personenkreis, da ihm im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit die Ablegung der Steuerberaterprüfung nicht verwehrt sei. Für eine zulässige Übertragung der Geschäftsanteile auf den Beigeladenen zu 2. sei das Ablegen der Eignungsprüfung gemäß § 36 Abs. 4 StBerG erforderlich.

Mit Bescheid vom 26. März 1998 lehnte das beklagte Ministerium den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung i.S.d. § 50 Abs. 3 StBerG ab, stellte fest, daß der Beigeladene zu 2. somit nicht zu dem in § 50 a Abs. 1 Nr.1 StBerG genannten Personenkreis gehöre, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung gem. § 36 Abs. 4 bzw. § 37 b Abs. 2 StBerG nicht in eine StBG aufgenommen werden könne, und erklärte die vorgenommene Übertragung der Geschäftsanteile für nicht statthaft.

Das beklagte Ministerium vertrat dabei die Auffassung, der Beigeladene zu 2. habe ein wirtschaftswissenschaftliches Studium i.S.d. § 36 Abs. 1 StBerG absolviert. Die Genehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG sei aber nur Personen zu erteilen, die eine andere Ausbildung als die in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen (Wirtschaftswissenschaften oder Rechtswissenschaften) abgeschlossen hätten.

Hiergegen hat die Klägerin am 24. März 1998 Klage erhoben und unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung sowie auf die Ent...

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