Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitgleiche Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen und des Anteils am Gesamthandsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Leitsatz (amtlich)
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zeitgleich mit der Überführung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 EStDV a.F.
Die Einführung des § 6 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sowie dessen Änderung durch das UntStFG haben insoweit die Rechtslage nicht verändert
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3; EStDV a.F. § 7 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Würdigung einer Übertragung von Kommanditanteilen.
Klägerin ist die ... GmbH & Co. KG (KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die ... Beteiligungs GmbH ist. Zum 30. Dezember 1994 stellten sich die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:
KG: |
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Komplementär (GmbH) |
Einlage |
900.000,00 DM |
Kommanditisten: |
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- AX |
Einlage |
398.000,00 DM |
- BX |
Einlage |
1.000,00 DM |
- CX |
Einlage |
1.000,00 DM |
- DX, geborene X |
Einlage |
200.000,00 DM |
Festkapital gesamt |
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1.500.000,00 DM |
GmbH: |
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- AX |
Stammkapital |
50.000,00 DM |
- BX |
Stammkapital |
25.000,00 DM |
- CX |
Stammkapital |
25.000,00 DM |
Gesamtsumme |
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100.000,00 DM |
Das Betriebsgrundstück der Klägerin - Straße 1 in ... - stand im Alleineigentum des Gesellschafters AX und wurde steuerrechtlich - ebenso wie die Anteile an der Komplementär-GmbH - als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Klägerin geführt.
Mit Schenkungsvertrag vom 8. Oktober 1994 übertrug Herr AX mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Kommanditeinlagen (Teile seines Mitunternehmeranteils) in Höhe von jeweils 99.000,00 DM auf seine Söhne BX und CX.
Mit weiteren Schenkungsvereinbarungen vom 21. Dezember 1995 übertrug Herr AX mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 den verbliebenen Mitunternehmeranteil an der Klägerin in Höhe von jeweils 100.000,00 DM auf seine Söhne BX und CX sowie Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von jeweils 24.500,00 DM (= insgesamt 49.000,00 DM) auf seine beiden Söhne. Den verbliebenen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 1.000,00 DM übernahm Herr AX in sein Privatvermögen.
Das Grundstück Straße 1 brachte Herr AX zum 31. Dezember 1995 zum Buchwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in ein anderes Betriebsvermögen - die zu diesem Zweck neu errichtete Grundstücks GmbH Straße & Co. KG - ein. Alleiniger Kommanditist dieser KG war Herr AX; an der Grundstücksverwaltungs GmbH als Komplementärin waren Herr AX mit einem Anteil von 1.000,00 DM und seine Söhne BX und CX je mit einem Anteil von 24.500,00 DM an dem Stammkapital von insgesamt 50.000,00 DM beteiligt.
Die Klägerin hatte die Anteilsübertragungen zum 1. Januar 1995 und 31. Dezember 1995 jeweils gewinnneutral zum Buchwert abgewickelt.
In einer unter anderem für das Streitjahr 1995 durchgeführten Betriebsprüfung kam die Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle zu dem Ergebnis, dass für beide Übertragungsvorgänge die Regelung des § 7 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) nicht zur Anwendung komme. Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ mit Datum vom 2. Mai 2002 einen geänderten Feststellungsbescheid für 1995. Hierin erfasste das Finanzamt nunmehr Entnahmegewinne in folgender Höhe:
- aus der Übertragung der KG-Anteile zum 1. Januar 1995 |
330.000,00 DM |
zum 31. Dezember 1995 |
330.000,00 DM |
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660.000,00 DM |
- aus der Übertragung der GmbH-Anteile zum 31. Dezember 1995 |
3.015.460,00 DM |
- aus der Entnahme eines GmbH-Anteils zum 31. Dezember 1995 |
61.540,00 DM |
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3.077.000,00 DM |
Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Juni 2002 Einspruch.
Aufgrund der Neuregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 sowie der Billigkeitsregelung in Abschnitt 28 des BMF-Schreibens vom 3. März 2005 (BStBl II 2005, 458) hat das Finanzamt den Übertragungsvorgang zum 1. Januar 1995 als gewinnneutral anerkannt und insoweit den Feststellungsbescheid 1995 mit Bescheid vom 1. November 1995 erneut geändert.
Im Übrigen wies das Finanzamt den Einspruch mit Entscheidung vom 1. Dezember 2005 als unbegründet zurück:
Die Übertragung der gesamten verbleibenden Kommanditanteile unter Zurückbehaltung des im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten befindlichen Betriebsgrundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage zum 31. Dezember 1995 sei nicht im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung sei nicht gegeben, weil keine Übereignung des gesamten Mitunternehmeranteils erfolgt sei. Der Betrieb vor der Übertragung und danach sei nicht identisch, weil die wesentliche Betriebsgrundlage nicht mit übereignet worden sei, sondern zurückbehalten worden sei, um sie später in einen anderen, neuen Betrieb einzubringen. Wie hinsichtlich der Übertragung eines Teils der...