Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerliche Beurteilung der Zahlungen der Arbeitnehmereigenanteile
Leitsatz (amtlich)
Eigenanteile von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung sind auch dann keine gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeit-geberbeiträge, wenn der Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Arbeit-geber und der Pensionskasse geschlossen ist. Bei der Auslegung des Begriffs „Beiträge des Arbeitgebers“ ist bei Arbeitnehmereigenanteilen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 63, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 40b; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Eigenanteil der Klägerin an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung steuerfrei ist.
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der X, der Beigeladenen. Von ihrem Arbeitslohn behält die Beigeladene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge ein.
Nach § 5 Abs. 2 des Personalüberleitungstarifvertrages des Y und der Beigeladenen mit der ….gewerkschaft (A) vom 15. November 1994 finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes BAT/BMT-G II sowie den BAT/BMT-G II ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in den für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände sowie des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen für die übergehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. Die in den Tarifverträgen vorgesehenen Regelungen für eine zusätzliche Altersversorgung (VBL) finden keine Anwendung (s. § 6 Versorgungsvereinbarung).
Nach § 6 des Personalüberleitungstarifvertrages steht die Beigeladene den einzelnen Arbeitnehmern im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter dafür ein, dass den Beschäftigten keine Nachteile in der Zusatzversorgung entstehen.
Eine Zusatzvereinbarung zum Personalüberleitungstarifvertrag enthält die Regelung, dass mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die zusätzliche Altersversorgung über die Zusatzversorgungskasse …. (B) sichergestellt wird. Die Beitragssätze für die Zusatzversorgung betragen danach ab 1. Januar 2005 für den Arbeitgeber 3,39 % des Bruttoeinkommens und für den Arbeitnehmer 1,41 % des Bruttoeinkommens. Ab 1. Januar 2006 betragen die Beitragssätze für die Zusatzversorgung für den Arbeitgeber 3,9 % des Bruttoeinkommens und für den Arbeitnehmer 0,9 % des Bruttoeinkommens. Die Beigeladene hat mit der B am 23. Dezember 2004 einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist nach dem Vertrag die Beigeladene. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich gemäß § 2 des Gruppenversicherungsvertrages, so weit in dem Gruppenversicherungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Fassung der 3. Satzungsänderung zum Bereich der Pflichtversicherung. Gemäß § 3 des Gruppenversicherungsvertrages sollen die Versicherungen der Arbeitnehmer in Form eines Abrechnungsverbandes II (kapitalgedeckt) durchgeführt werden. Neben einem Beitrag von 4 % wird eine Rückstellung für Zinsrisiken gebildet. Diese beträgt im Jahr 2005 zunächst 0,8 %. Nach § 4 des Gruppenversicherungsvertrages tragen die Arbeitnehmer vom Beitrag der Arbeitgeber einschließlich der Rückstellung für Zinsrisiken vorbehaltlich einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Nach den Vorschriften der Satzung der B (§§ 31 ff und §§ 45 bis 52) haben die Versorgungsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die Leistungen, wenn ein Leistungsantrag gestellt wurde und die von der Kasse geforderten Unterlagen beigefügt waren.
Nach den Angaben der Beigeladenen und der Klägerin zum Lohnsteueranmeldungsverfahren 2006 gewährte die Beigeladene als Arbeitgeberin ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung durch Gruppenversicherung bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (B). Die Finanzierung erfolge durch ein rein kapitalgedecktes System im Abrechnungsverband II der B. Vom Gesamtversicherungsbeitrag in Höhe von 4,8 % des Arbeitslohns hätten die Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung eine Eigenbeteiligung in Höhe von 0,9 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu tragen, die die Arbeitgeberin vom Lohn einbehalte und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die B abführe.
Mit der am 26. Oktober 2006 beim Beklagten eingegangenen Lohnsteueranmeldung für Oktober 2006 meldete die Arbeitgeberin auch die Lohnsteuer der Klägerin an. Als Bemessungsgrundlage diente der Bruttoarbeitslohn einschließlich des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur B in Höhe von 21,85 EUR.
Gegen diese Festsetzung legte die Klägerin am 3. November 2006 Einspruch ein, soweit auf ihre Eigenbeteiligung an der Zusatzaltersversorgung in Höhe von 21,85 EUR Lohnsteuer von 4,66 EUR und Kirchensteuer von 0,42 EUR einbehalten worden war. Zur Begründung t...