Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG)
Leitsatz (redaktionell)
Eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG liegt nur vor, wenn nach dem Wehrdienst eine weitere Ausbildung erfolgen soll und der Entschluss dazu vor Beginn des Wehrdienstes gefasst wurde.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung.
Der Kläger stellte am 22. Mai 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn X, geboren im September 1983, wegen einer Berufsausbildung des Sohnes als Kfz-Mechaniker. Ausweislich eines Berufsausbildungsvertrages vom 13. Februar 2001 sollte diese Ausbildung am 31. Januar 2005 enden. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin ab Juni 2003 laufend Kindergeld für den Sohn X.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn X mit Ablauf des Monats Januar 2005 auf. Der Kläger reichte daraufhin am 1. Februar 2005 eine Bescheinigung über die Fortdauer der Berufsausbildung seines Sohnes X bis voraussichtlich Juli 2005 ein. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger auf Grund einer internen Kindergeld-Änderungsverfügung/Kassenanordnung ab Februar 2005 weiter laufend Kindergeld für den Sohn X.
Der Kläger teilte der Beklagten am 11. Juli 2005 mit, dass sein Sohn X das Ausbildungsverhältnis am 20. Juni 2005 durch Bestehen der Abschlussprüfung beendet habe. Er sei seit dem 21. Juni 2005 arbeitslos und entsprechend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Trotz mehrfacher Bewerbungen habe X bislang keine Beschäftigung gefunden. Der Sohn werde zum 1. Oktober 2005 zum Wehrdienst herangezogen. Auch die kurzfristige Einberufung erschwere die Arbeitsfindung.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind X ab Juli 2005 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld lägen nicht mehr vor. Der Sohn habe die Berufsausbildung beendet und befinde sich somit nicht mehr in Ausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Eine Berücksichtigung als arbeitssuchendes Kind sei nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglich. Der Sohn des Klägers habe das 21. Lebensjahr aber bereits vollendet. Für die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.
Der Kläger legte dagegen am 14. Juli 2005 Einspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, da sein Sohn X am 20. Juni 2005 das erste Ausbildungsverhältnis durch Bestehen der Abschlussprüfung beendet habe und zum 1. Oktober 2005 zum gesetzlichen Wehrdienst herangezogen werde. Seine Einkünfte lägen unterhalb der gesetzlichen Grenze.
Auf Frage der Beklagten, ob der Sohn X nach dem Grundwehrdienst eine weitere Ausbildung beginnen werde, teilte der Kläger am 13. Oktober 2005 mit, dass er diese Frage nicht eindeutig beantworten könne. Es sei noch nicht entschieden, was X nach der Beendigung des Grundwehrdienstes machen werde. X sei nach dem Abschluss der Berufsausbildung arbeitslos gewesen. Es bestünden auch heute nur geringe Chancen, einen Arbeitsplatz in dem erlernten Beruf zu erhalten. Ziel sei es, in diesem Beruf auch Arbeit zu finden. Sofern es X nicht gelinge, nach Beendigung des Grundwehrdienstes eine neue Arbeit zu beginnen, könne auch eine weitere Fortbildung, Ausbildung oder Umschulung erforderlich sein. Nach dem Gesetz reiche aber eine abgeschlossene Berufsausbildung und die anschließende Ableistung des Grundwehrdienstes zur Weiterzahlung des Kindergeldes.
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. November 2005 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 21. November 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er vom 1. Juli 2005 bis zum Beginn des Wehrdienstes seines Sohnes am 1. Oktober 2005 Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG habe. Nach dem Wortlaut dieser Norm seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Auch Sinn und Zweck des Kindergeldes sprächen dafür. Zwischen dem Ablegen der Prüfung und dem Beginn des Wehrdienstes sei sein Sohn ausschließlich auf Unterhaltsleistungen und die Versorgung durch die Eltern angewiesen gewesen, da es unmöglich gewesen sei, vor dem 1. Oktober 2005 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Belastung der Eltern sei im Grunde noch höher gewesen als während der Zeit der Ausbildung. Auch der letzte Teil der Ausbildung sei ein Ausbildungsabschnitt und zwischen diesem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst sei nach den gesetzlichen Vorgaben eine Kindergeldberechtigung gegeben. Der Sohn des Klägers habe sich allerdings während des Wehrdienstes entsch...