rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen eines Vermittlers von Telefonverträgen an Endkunden keine Entgeltsminderung
Leitsatz (amtlich)
Zahlungen eines Vermittlers von Telefonverträgen (Mobiltelefone) an den Endkunden mindern nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Vermittlungsprovision der Vermittler.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), zu Recht die von der ... GmbH (Klägerin) beantragte Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre abgelehnt hat.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Gegenstand der Klägerin ist der Vertrieb, der Service und die Verwaltung von Telekommunikationselektronik. In den Streitjahren vermittelte sie im Wesentlichen Telefongesellschaften, überwiegend der Firma A, Kunden, die mit der entsprechenden Gesellschaft einen Vertrag zum Betrieb eines Telefons (Handy) abgeschlossen haben. Die Vertragslaufzeit dieser Verträge beläuft sich im Regelfall auf 24 Monate. Die Klägerin erhielt bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages von den Telefongesellschaften jeweils eine Vermittlungsprovision inklusive gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, über die die Telefongesellschaften mittels Gutschriften abgerechnet haben. Um die Kunden zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu bewegen, hat die Klägerin den von ihr vermittelten Kunden je Monat der Vertragslaufzeit, in dem der entsprechende Vertrag vom Kunden ordnungsgemäß eingehalten worden ist, eine Vergütung von 20 DM gezahlt. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die beiden Streitjahre hat die Klägerin die erhaltene Vermittlungsprovision als dem Regelsteuersatz unterliegende Entgelte erfasst. Das FA hat den eingereichten Umsatzsteuererklärungen zugestimmt.
Mit Schreiben vom 06. März 2000 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre zu ändern und die Bemessungsgrundlage für das Jahr 1997 um ... DM und die des Jahres 1998 um ... DM zu mindern. Bei diesen Beträgen handele es sich um die Zahlungen der Klägerin an die von ihr geworbenen Kunden und damit um Preisnachlässe, die die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage minderten. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Elida Gibbs Ltd. vom 24. Oktober 1996 (RS. C 317 /94) seien gewährte Preisnachlässe (und um nichts anderes handele es sich im vorliegenden Fall) von der Bemessungsgrundlage abzusetzen. In dieser Entscheidung habe das Gericht ausdrücklich dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Mehrwertsteuerschuld des Warenherstellers geringer gewesen sei als der Vorsteuerabzug des Groß- bzw. Einzelhändlers.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 lehnte das FA die beantragte Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre ab und führte zur Begründung aus, zwischen den Telefonanbietern und dem Vermittler finde ein Leistungsaustausch statt, nicht jedoch zwischen dem Vermittler und dem Kunden. Der den Kunden von der Klägerin gewährte Preisnachlass mindere weder das Entgelt des Telefonanbieters, noch die Provision des Vermittlers. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein und führte zur Begründung aus, das FA habe sich in dem angefochtenen Bescheid nicht intensiv mit der Problematik des vorliegenden Falles, insbesondere mit der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, auseinander gesetzt. Mit der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2000 wies das FA den Rechtsbehelf der Klägerin als unbegründet zurück und führte in den Gründen im Wesentlichen aus, ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne setze einen Leistenden und einen Leistungsempfänger voraus, sowie, dass der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüberstehe. Dabei müssten Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Nach § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) werde der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt sei alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Im vorliegenden Fall vermittle die Klägerin einen Telefonvertrag zwischen den Telefonanbietern und den Kunden. Zwischen der Klägerin und den Telefonanbietern finde ein Leistungsaustausch statt, für den sie vom Leistungsempfänger ein Entgelt erhalte. Dieses Entgelt des Leistungsempfängers werde durch die Zahlung der Klägerin an die Telefonkunden nicht gemindert, da zwischen der Klägerin und den Telefonkunden kein Leistungsaustausch stattfinde. Zwar vermittele die Klägerin zwischen den Kunden und den Telefonanbietern einen Vertrag, die Kunden wendeten für diese Vermittlungsleistung gegenüber der Klägerin jedoch kein Entgelt auf. Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der von einem Agenten eingeräumte Preisnachlass weder das Entgelt der Lieferfirma noch die Provision des Agenten mindere. Der Entscheidung des Europäisch...