Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalgestellung als mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundener Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage eines eng verbundenen Umsatzes mit dem Betrieb eines Krankenhauses bei Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine nuklearmedizinische Praxis unter Aufgabe der bisher im Krankenhaus selbst betriebenen nuklearmedizinischen Abteilung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aus Personalgestellung an eine radiologische Gemeinschaftspraxis erzielten Entgelte des Klägers (Kl.) steuerpflichtige oder nach § 4 Nr. 16 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Umsätze darstellen.
Der Kl., ein Zweckverband, betrieb bis zum 14. Dezember 1992 in seinem Krankenhaus eine eigene Abteilung für Röntgendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Am 26. November 1992 schlossen der Kl. und die Dres. med. A. und B. einen Kooperationsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„Präambel
(1) Absicht des Vertrages ist die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis für Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin am Krankenhaus X. Vor dem Hintergrund der bekannten Leistungszahlen von 1991 soll diese Lösung nicht kostenträchtiger werden als die Aufrechterhaltung der bisherigen. Die Parteien gehen davon aus, daß sich die Entwicklung der Patienten- und Untersuchungszahlen in dem bisherigen Rahmen bewegen und fortentwickeln werden.
(2) Die Niederlassung der Gesellschafter der Praxis erfolgt zum 15. 12. 1992. Die Niederlassungsvoraussetzungen werden ärztlicherseits erfüllt. Die Zulassung mindestens eines Arztes wird betrieben.
(3) Das Krankenhaus gibt ab Übernahme des Praxisbetriebes die Abteilungen für Röntgendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin (bisheriger Bestand) auf.
(4) Die bisherigen Vertragsverhältnisse zwischen den Dr. B. (Chefarztvertrag) und Dr. A. (Oberarzt) einerseits und dem Krankenhaus andererseits sind mit Unterschrift unter diesen Vertrag einvernehmlich zum Ablauf des 14. 12. 1992 aufgelöst.
(5) Für den Bereich der radiologischen, strahlentherapeutischen, computertomographischen und nuklearmedizinischen Versorgung stationärer Patienten übernimmt Dr. A. die organisatorisch-konsiliarärztliche Verantwortung. Dr. A. beantragt keine Kassenzulassung.
(6) Für den Bereich der nuklearmedizinischen Versorgung stationärer Patienten übernimmt Dr. A. die organisatorisch-konsiliarärztliche Verantwortung. Dr. B. ist in besonderen Einzelfällen konsiliarisch für die Praxis (und damit auch für das Krankenhaus) tätig. Medizinisch handelt es sich um die Verpflichtung, eine tägliche Befundbesprechung durchzuführen und im Einzelfall für Rückfragen des ärztlichen Personals zur Verfügung zu stehen.
(7) Für den Bereich der kernspintomographischen Versorgung stationärer Patienten übernimmt Dr. A. die volle organisatorische und ärztliche Versorgung. Die ärztliche Verantwortung von Dr. B. beschränkt sich auf eine konsiliarärztliche Tätigkeit, sobald die Behandlung der stationären Patienten einem anderen, hinreichend fachkundigen Arzt übertragen werden kann.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Ziel des Vertrages ist der Bezug radiologischer, strahlen- und nuklearmedizinischer Leistungen durch niedergelassene Ärzte zur Sicherstellung der notwendigen Betreuung und Versorgung der Patienten des Krankenhauses X.
§ 2 Grundsätze
(1) Die Praxis übernimmt gemäß gesonderten Vereinbarungen den Betrieb und die Geräte der Radiologie, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin (Kaufvertrag Anlage 1).
(2) In gleicher Weise übernimmt die Praxis im Wege der Gestellung das Personal, das nicht in die Praxis wechseln will (Überlassungsvertrag Anlage 3).
(3) Das Krankenhaus vermietet der Praxis - gemäß gesonderter Vereinbarung - Räumlichkeiten zum Betrieb einer Praxis (Mietvertrag Anlage 2).
(4) Die Praxis beschafft die für den Betrieb der Praxis notwendigen Geräte (inkl. MRT) und Einrichtungen auf eigene Kosten. Sie betreibt und verwendet die Geräte und Einrichtungen nach dem Stand der Technik unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
(5) Die Praxis gewährt die „Rund um die Uhr Versorgung“ aller Patienten des Krankenhauses im Rahmen des Notwendigen.
§ 3 Verpflichtungen
(1) Das Krankenhaus verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Abschnitten O (Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Stoffe und Strahlentherapie) und Q (Magnetfeld-Resonanz-Tomographie) der GOÄ sowie die Leistungen gemäß dem Leistungskatalog des Krankenhauses ausschließlich durch die Praxis erbringen zu lassen. Ausgenommen sind die Leistungen, die für Patienten der urologischen Pflegegruppen 11 und 21, Patienten der Inneren Medizin im Bereich des endoskopischen Röntgens und für die Patienten im Bereich des chirurgischen OP-Röntgens erbracht werden.
(2) Die Parteien verpflichten sich, den Leistungskatalog einvernehmlich regelmäßig an die aktuellen ...