Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsübernahme / Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und Zahlung der GmbH & Co. KG als steuerbarer Leistungsaustausch
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG kann ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag).
Normenkette
UStG § 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die der Klägerin für die Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und Haftung als Komplementärin / Gesellschafterin von Personengesellschaften gezahlten Vergütungen umsatzsteuerbare Entgelte darstellten.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist im Bereich der Wohnungsverwaltung tätig fungiert jedoch insbesondere auch als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs bzw. als haftende Gesellschafterin von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Im Streitjahr war sie - ohne am Kapital der Gesellschaften beteiligt zu sein - Komplementärin, bzw. - soweit sie an GbR beteiligt - war haftende Gesellschafterin der
1. A GmbH & Co. KG,
2. B GmbH & Co. KG,
3. C GmbH & Co. KG,
4. D GmbH & Co. KG,
5. A GbR,
6. B GbR + C GbR,
7. E GmbH & Co. KG.
Hinsichtlich der Gesellschaften zu 1.,2.,3.,4.,7. existieren Gesellschafterbeschlüsse vom 30. Dezember 2003 (bzgl. der Gesellschaft zu 5. vom 31. März 2004) in welchen ursprünglich vereinbart war, dass der Klägerin für die Wahrnehmung der Geschäftsführung der Personengesellschaften jeweils ein Gewinnvorab zu zahlen sei, und zwar auch dann, wenn die betreffende Personengesellschaft einen Verlust erlitt. Der Gewinnvorab sollte in der Handelsbilanz nicht als Aufwand berücksichtigt werden. Mit vom 3. Januar 2008 datierenden Nachträgen zu den Gesellschaftsverträgen wurden diese Regelungen aufgehoben und hinsichtlich der Vergütungsabrede bei den einzelnen Gesellschaften wie nachstehend neu gefasst; hinsichtlich der Gesellschaften zu 6. galten hinsichtlich der Vergütung die ursprünglichen, nachstehend dargelegten Vereinbarungen:
1. A GmbH & Co. KG,
2. B GmbH & Co. KG und
3. C GmbH & Co. KG:
Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung eine Haftungsvergütung in Höhe von jährlich 8.640,00 €. Sie erhält darüber hinaus für die Übernahme der Vertretung und Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 2 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft.
4. D GmbH & Co. KG:
Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung eine Haftungsvergütung in Höhe von jährlich 17.280,00 €. Sie erhält darüber hinaus für die Übernahme der Vertretung und Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 10 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft, maximal 50.000,00 €.
5. A GbR:
Die geschäftsführende Gesellschafterin ist an den Erträgen aus dem Finanzver-mögen der Gesellschaft, bei denen es sich im steuerlichen Sinne um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, mit 11,5 % beteiligt.
6. B GbR + C GbR:
Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält laufend die Aufwendungen erstattet, die direkt mit ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Ein darüber hinaus gehender Erstattungsanspruch steht ihr nicht zu. Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält für ihre Geschäftsführertätigkeit jährlich 1.500 €. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Betrag anteilig in die Gesellschaft einzuzahlen, soweit kein entsprechender Gewinn der Gesellschaft vorhanden ist.
7. E GmbH & Co. KG:
Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäfts-führung und die Übernahme der persönlichen Haftung eine Vergütung zu Lasten des gemäß Abs. 2 zu verteilenden Ergebnisses in Höhe von 33.640,00 € zzgl. entstehender Umsatzsteuer.
Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin für ihre Haftungs- und Geschäftsführungstätigkeit aufgrund der vorbenannten Vereinbarungen Leistungen in Höhe von insgesamt 210.386,42. Die Klägerin war - entsprechend ihrer Nichtbeteiligung am Vermögen der Gesellschaften - daneben bzw. darüber hinaus nicht an der Verteilung des Gewinns und Verlusts beteiligt.
Die Einnahmen in Höhe von 210.386,42 € berücksichtigte die Klägerin in ihrer Steuererklärung als nicht steuerbare Umsätze. Das Finanzamt folgte dem zunächst und setzte die Steuer mit Bescheid vom 5. Januar 2010 auf 48.536,03 € fest.
Im Rahmen einer in dem Unternehmen der Klägerin durchgeführten Außenprüfung unterwarf der Prüfer die benannten Zahlungen der Umsatzsteuer. Er ermittelte die Umsatzsteuer aus den Vergütungen (19 % aus 210.386,42 € = 33.591,10 €) und rechnete diesen Betrag - nach Abzug der bisher als nicht abzugsfähig erklärten Vorsteuern in Höhe von 2.930,55 € - der festzusetzenden Umsatzsteuer hinzu.
Mit angegriffenem Bescheid vom 2. Mai 2013 übernahm das Finanzamt die Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die Umsatzste...