Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehaltes als Leibrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften.
Normenkette
EStG §§ 32b, 22 Nr. 1 S. 3a lit. aa
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts als Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung unterliegen.
Der verheiratete Kläger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielte im Streitjahr 2005 neben inländischen Einkünften auch dänische Renteneinkünfte, und zwar Renteneinnahmen der
-Den Sociale Sikringsstyrelse (DSS) in Höhe von 56.892,00 DKK
-Arbejdsmarkedets Tillæspension (ATP) in Höhe von 10.248,00 DKK
In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2005 gab der Kläger Einkünfte aus diesen Renten in Höhe von 1.519,00 EUR als dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegende sonstige Einkünfte an. Dieser Betrag ermittelte sich wie folgt:
obige Renteneinnahmen umgerechnet in EUR |
9.010,28 EUR |
davon 18 % |
1.621,86 EUR |
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag |
102,00 EUR |
Einkünfte gerundet |
1.519,00 EUR |
Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Veranlagung 50 % der Renteneinnahmen (4.504,00 EUR) im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Die ESt wurde mit Bescheid vom 29. November 2006 auf 3.866,00 EUR festgesetzt.
Mit form- und fristgerechtem Einspruch gegen diesen Bescheid wendete der Kläger ein, dass in Dänemark grundsätzlich alle Bürger dieselben Steuern zahlen würden. In diesen Steuern seien Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung enthalten. Diese Steuern gehörten genauso wie die ESt in Deutschland nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben. Was jedoch noch viel schwerer wiegen würde, sei die Tatsache, dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in Dänemark in Deutschland nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gekürzt worden seien. Nicht nur hierdurch entstehe eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung, welche gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Hinzu komme, dass die dänische ATP der deutschen VBL vergleichbar sei, es handele sich um eine Rente nach dem so genannten Umlageprinzip.
Das Finanzamt änderte im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2007 den ESt-Bescheid vom 29. November 2006 dahingehend, dass es bei der Ermittlung der dänischen Renteneinkünfte den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 b EStG in Höhe von 102,00 EUR berücksichtigte und die ESt auf 3.854,00 EUR festsetzte. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausländische Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln seien (BFH-Urteil vom 22. Mai 1991, I R 32/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 94; Schmidt/Heinicke, EStG, § 32 b Rn. 20). Sowohl bei dem dänischen Versicherungsträger DSS als auch bei der ATP handele es sich um solche mit der deutschen Rentenversicherung vergleichbare Versorgungsträger. Leistungen aus Leibrenten ausländischer Versorgungsträger seien gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG mit dem dort genannten Besteuerungsanteil in die Besteuerung einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl I 2005, 429, Tz. 80). Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG würden die Einkünfte aus den dänischen Renten im Streitjahr 50 % der Jahresrentenbeträge betragen und insoweit gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Entgegen des Einwandes der Kläger komme eine Berücksichtigung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a / bb EStG nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift würden solche Renten besteuert, die nicht bereits unter § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG zu erfassen seien. Entscheidend sei nicht, dass es sich um eine umlagefinanzierte Rente handeln würde, denn auch die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werde nach einem Umlageverfahren finanziert. Maßgeblich sei vielmehr, dass es sich nicht um eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG handele. Dieses liege hier nicht vor. Auch handele es sich bei den dänischen Renten nicht um solche Leibrenten, die auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze) gezahlt worden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der ergänzend vorgetragen wird, dass der verheiratete Kläger von der ... ein Altersruhegeld be...