Revision eingelegt (BFH VI R 33/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für jeweils wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG kann für Aufwendungen, die durch einmal wöchentliche, mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unternommene Familienheimfahrten entstehen, kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden. Die Vorschrift korrespondiert mit § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG. Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber hier einerseits auf den die Zurechnung von Einnahmen verzichtet, andererseits auch einen Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 3-6, § 52 Abs. 23 d S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für jeweils wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die jeweils mit einem von dem Arbeitgeber gestellten Fahrzeug durchgeführt wurden, als Werbungskosten Berücksichtigung finden können.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren (2007 u. 2008) gemäß § 26 EStG i. V. m. § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war seit dem 1. März 2006 bei der Firma … GmbH in X (außerhalb Schleswig-Holsteins) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig und erzielte in diesem Zusammenhang Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG. Der Familienwohnsitz der Eheleute befand sich in Y (in Schleswig-Holstein). Der Kläger hatte zusätzlich eine Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsortes, in Z (außerhalb Schleswig-Holsteins), angemietet und hierdurch eine steuerlich auch von dem Beklagten anerkannte doppelte Haushaltsführung begründet.
Dem Kläger wurde in den Streitjahren von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen gestellt. Für dessen private Nutzung wurden ihm 1 % des Bruttolistenpreises inkl. Mehrwertsteuer sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % des Bruttolistenpreises bei Berücksichtigung einer Entfernung von 13 km für die Fahrt zwischen der Wohnung in Z und der Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil angerechnet und der Lohnsteuer unterworfen. In den Streitjahren fuhr der Kläger jährlich jeweils 45-mal im Rahmen wöchentlicher Familienheimfahrten von seinem Beschäftigungsort zu seinem Familienwohnsitz mit dem von seinem Arbeitgeber unentgeltlich gestellten PKW.
In den Steuererklärungen der Streitjahre machte der Kläger jeweils Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wie folgt geltend: 45 Fahrten x 387 km x 0,30 € = 5.225,00 €.
In den Einkommensteuerbescheiden vom 27. April 2009 für 2007 sowie vom 11. Januar 2010 für 2008 erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten an, da sie mit einem Firmenfahrzeug durchgeführt worden seien.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2009 (2007) bzw. 12. Januar 2010 (2008) Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Kostenpauschale für die Heimfahrten in Höhe von 5.225,00 € anzuerkennen sei. Der Kläger habe diese Reisen jeweils 45-mal im Jahr durchgeführt und sei 387 km einfache Entfernungskilometer gefahren. Da er mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Versteuerung der Privatfahrten getroffen habe, verfüge er über ein Fahrzeug, mit dem diese Reisen durchgeführt werden könnten und steuerlich anzuerkennen seien. Aus Abrechnungsbelegen der Firma Sixt über die Betankung des Firmenwagens gehe hervor, dass der Kläger die Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt habe. Da der Arbeitgeber des Klägers eine Versteuerung der mit dem Firmenwagen durchgeführten Privatfahrten vornehme, seien die mit diesem Fahrzeug durchgeführten Familienheimfahrten im Rahmen der geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2010 wies der Beklagte die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Die Kläger haben am 25. Juni 2010 Klage erhoben.
Sie machen geltend:
Eine Erhöhung der Versteuerung der Nutzung des Dienstfahrzeugs um 0,002 % des Listenpreises sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da der Kläger nur einmal in der Woche eine Familienheimfahrt durchführe und für diese Fahrten ein Abzug wie Werbungskosten in Betracht komme. Die Versteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 1. Hs. EStG betreffe nur weitere Fahrten in der Woche. Diese weiteren Fahrten könnten nicht wie Werbungskosten angesetzt werden. Deren Berücksichtigung sei aber nicht beantragt; solche Fahrten seien auch nicht durchgeführt. Da der Arbeitgeber des Klägers aber für die private...