Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe sind unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 48 EStG 15 % vom Rechnungsendbetrag als Bauabzugsteuer einzubehalten, falls es sich um Bauleistungen handelt und keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Dieser "Abschlag" muss entsprechend in den Schlussrechnungen berücksichtigt und gem. § 48a Abs. 1 EStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung geleistet wurde, an das Finanzamt abgeführt werden. Die Bauabzugsteuer hat keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung.
Bauabzugsteuer
Ein Bauunternehmer, der keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, erstellt nachfolgende Rechnung:
Netto-Auftragssumme | 100.000 EUR |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 19.000 EUR |
Rechnungsbetrag | 119.000 EUR |
Der Leistungsempfänger überweist an den Bauunternehmer 101.150 EUR (119.000 EUR abzgl. 15 % = 17.850 EUR). Der einbehaltene Betrag i. H. v. 17.850 EUR ist an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.[1]
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