OFD Koblenz, Verfügung v. 18.7.2002, S 2121 A - St 331
Beim Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung des Landes Rheinland-Pfalz (IFB) wird derzeit der Modellversuch „Unterstützung des schulinternen Qualitätsmanagements durch Kooperation zwischen Schulen und Moderatoren” als Teil des Programms „Qualitätsverbesserung in Schulen und Schulsystemen – QuiSS” durchgeführt. Nach Auskunft des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend (MBFJ) ist das Ziel dieses Modellversuchs die Entwicklung und Erprobung eines Moderatorenmodells, mit dem Schulen bei ihrer schulinternen Qualitätssicherung und -entwicklung durch Fortbildung, Beratung und Begleitung unterstützt werden können. Moderatoren sind Lehrerinnen und Lehrer, die hinsichtlich spezieller Prozess- und lnhaltskompetenzen qualifiziert werden und hiernach Schulentwicklungsprozesse vor Ort begleiten sollen. Für die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben werden die als Moderatoren eingesetzten Lehrkräfte partiell von ihrer Unterrichtsverpflichtung befreit (sog. Anrechnungsstunden). Um den hierdurch verursachten Unterrichtsausfall zu minimieren, können die Moderatoren anstelle der Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden auch eine gesonderte Vergütung ihrer Mehrarbeit erhalten. Hierzu werden zwischen dem Land Rheinland-Pfalz (vertreten durch MBFJ und IFB) besondere als „Werkvertrag” bezeichnete Vereinbarungen getroffen. Es ist die Frage gestellt worden, ob hinsichtlich dieser gesonderten Vergütungen die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG angewandt werden kann. § 3 Nr. 26 EStG setzt eine nebenberufliche Tätigkeit voraus. Die Nebentätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist R 17 Abs. 2 Satz 2 LStR). Schädlich ist es, wenn die Nebentätigkeit unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängt, z. B. wenn
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist hinsichtlich der Moderatorenhonorare von einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Lehrkraft auszugehen. Die Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden lässt die Dienstbezüge und ihre steuerliche Qualifizierung als Arbeitslohn unberührt; den Dienstbezügen stehen hier zwei Tätigkeitsfelder gegenüber. Die Wahlmöglichkeit, entweder Anrechnungsstunden in Anspruch zu nehmen oder unter Verzicht auf dieses Anrechnungsstunden eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, ändert nicht die Art der gesondert vergüteten Tätigkeit, sondern lediglich den Umfang der Gesamttätigkeit. Die Grundlage für die Moderatorentätigkeit bildet die Lehrtätigkeit. Zwar genießt der Moderator eine Zusatzqualifikation, die jedoch auf den als Lehrer gewonnenen Erfahrungen und Kompetenzen aufbaut. Die Kandidaten für den Modellversuch werden auch im Ausschreibungsverfahren aus besonders geeignet erscheinenden Lehrkräften rekrutiert. Ferner lassen zahlreiche Vorgaben der Vertragsgestaltung (z.B. Reisekostenvergütung nach Landesreisekostengesetz, Unfallfürsorge, Bewertung innerhalb der dienstlichen Regelbeurteilung) sowie die Dichte der Überwachung des Arbeitsfortgangs, aber auch der Umstand, dass eine beamtenrechtliche Genehmigung als Nebentätigkeit nicht gefordert ist, sowie die von der Zahl der Anrechnungsstunden abhängige und nach Dauer des Vertragsverhältnisses ggf. anteilig zu zahlende Vergütung, auf eine weitgehende Einbindung in den Dienstbetrieb des Arbeitgebers schließen. Angesichts dieser gewichtigen Indizien tritt der in der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ausgedrückte Parteiwille in den Hintergrund. Mangels nebenberuflicher Ausübung der Moderatorentätigkeit kann es dahingestellt bleiben, inwieweit diese Tätigkeit mit der eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vergleichbar ist und inwieweit sie nicht von § 3 Nr. 26 EStG erfasste organisatorische betriebs- und personalwirtschaftliche Beratung betrifft. Das IFB hat dessen ungeachtet in den Fällen, in denen mit den Moderatoren ein „Werkvertrag” abgeschlossen wurde, bescheinigt, dass § 3 Nr. 26 EStG anwendbar sei. Das IFB wurde gebeten, hiervon künftig Abstand zu nehmen. Es wird daher in den entsprechenden Fällen um Versagung einer Anerkennung des § 3 Nr. 26 EStG auf die i.R. des „Werkvertrages” geleisteten Vergütungen gebeten.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26