Leitsatz
Zwischen den Parteien wird wegen der Steuerbarkeit eines aufgrund einer Habilitation erhaltenen Preisgeldes gestritten. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass erhaltene Preisgelder nicht steuerbar sind. Demgegenüber sieht der Beklagte einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem erhaltenen Preisgeld und der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor. Eine andere Auffassung kann auch nicht getroffen werden, wenn die zugrundeliegende Arbeit bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses begonnen wurde.
Sachverhalt
Streitig ist die Steuerbarkeit eines im Jahr 2018 erhaltenen Forschungsgeldes. Der Kläger erhielt aufgrund seiner Habilitation und den daraus resultierenden Vorträgen und erschienenen Fachbeiträgen einen Forschungspreis. Nach Ansicht des Klägers ist das erhaltenen Forschungsgeld nicht steuerbar. Im Einkommensteuerbescheid vom 24.7.2019 setzte der Kläger das Forschungsgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Als Begründung führte er aus, dass zwischen dem Forschungsgeld und der vom Kläger betriebenen Beratertätigkeit ein offensichtlich untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, da die Habilitation und die Beratertätigkeit im selben Bereich stattfinden. Den darauf eingelegten Einspruch des Klägers wies der Beklagte ab. Zur Begründung führte er aus, dass Hochschullehrer berechtigt und verpflichtet sind, in ihren Fächern Forschungsarbeiten durchzuführen. Im Übrigen habe der Kläger durch die Habilitation eine weitere Qualifikation erlangt, welche zur Sicherung seiner künftigen Erwerbsgrundlage dient. Die im Anschluss eingereichte Klage begründete der Kläger damit, dass für eine Tätigkeit als Professor an einer Hochschule lediglich eine Promotion und eine berufspraktische Tätigkeit verlangt wird, nicht jedoch eine Habilitation. Darüber hinaus stelle das erhaltene Forschungsgeld keine Frucht aus seiner Arbeit als Professor dar.
Entscheidung
Nach Ansicht der Richter ist die Klage unbegründet und wird abgewiesen. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Unbeachtlich ist, dass das Geld von dritter Seite zufließt. Auch verliehene Preise können nach Ansicht der Richter zu Erwerbseinnahmen führen. Privat veranlasste Preise sahen die Richter z. B. in Preisen für ein Lebenswerk. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Preisgeld in wirtschaftlichen Zusammenhang zu bringen. Wissenschaftliche Assistenten sind nach dem Hochschulgesetz verpflichtet sind, Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen und zu publizieren. Auch der Grund, die Habilitation sei vor Eintritt in das Dienstverhältnis begonnen worden und nicht Voraussetzung für das Dienstverhältnis gewesen, ändere nach Auffassung der Richter nichts am Ergebnis, da zwischen Einnahme und Dienstverhältnis kein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Ein zeitlicher Zusammenhang ergibt sich hier bereits schon dadurch, dass die vom Kläger verfasste Habilitation für die Berufung förderlich war.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 16.03.2022, 13 K 1398/20 E