Leitsatz
Gem. § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG führen, außer Ansatz. Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt, gehören dazu nicht.
Normenkette
§ 8b Abs. 2 KStG
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, war in den Streitjahren 2003 bis 2005 die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Geschäftsführung von Unternehmen und die Vermögensverwaltung. Sie erzielte in den Streitjahren verschiedene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften. Im Zuge des Erwerbs und der Veräußerung dieser Anteile schloss die Klägerin als sog. Stillhalterin Optionsgeschäfte in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen ab. Für die Einräumung sog. Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie in den Streitjahren Stillhalterprämien. Im Falle der Ausübung des Optionsberechtigten veräußerte die Klägerin anschließend Anteile aus ihrem Bestand oder erwarb neue Anteile.
Handelsrechtlich fasste die Klägerin die Geschäfte über den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen als Grundgeschäft und die absichernden Optionsgeschäfte als Sicherungsgeschäft jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammen. Das jeweilige Gesamtergebnis der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten Bewertungseinheiten übernahm sie auch für die steuerliche Gewinnermittlung; sie begehrte hierfür die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. KStG.
Das FA vertrat demgegenüber – unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 28.4.2003 (BStBl I 2003, 292, Tz. 24) und das BFH-Urteil vom 18.12.2002, I R 17/02 (BFH/NV 2003, 702, BFH/PR 2003, 220, BStBl II 2004, 126) zur bilanziellen Behandlung von Optionsgeschäften – die Ansicht, dass bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens ungeachtet handels- und bilanzsteuerrechtlicher Bewertungseinheiten zwischen dem § 8b Abs. 2 KStG unterfallenden Veräußerungsgeschäft an den Anteilen an Körperschaften einerseits und dem Optionsgeschäft andererseits zu trennen sei. Als Folge davon blieben die von der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien bei der Einkommensermittlung nicht nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz.
Die Klage gegen die dementsprechend festgestellten verbleibenden Verlustabzüge zur KSt hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2011, 6 K 1209/09 F, Haufe-Index 2990331, EFG 2012, 1496).
Entscheidung
Der BFH hat das FG bestätigt. Stillhalterprämien unterfielen nicht dem durch § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 KStG begünstigten Veräußerungsgewinn von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Hinweis
1. § 8b Abs. 2 KStG stellt Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bekanntlich von der KSt frei (und macht nach § 8b Abs. 4 KStG n.F. davon lediglich neuerdings – vom VZ 2013 an – für sog. Streubesitz eine Ausnahme). Erfasst werden nur Gewinne aus der Veräußerung u.a. eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG führen.
2. Durch Urteil vom 23.1.2008, I R 101/06 (BFH/NV 2008, 1058, BStBl II 2008, 719) hat der BFH allerdings entschieden, dass der Gegenstand dieser Steuerbefreiung tatbestandlich verengt und entsprechend zu verstehen ist: Gewinne aus der Veräußerung einschlägiger Bezugsrechte werden hiervon nicht erfasst. Dass auch derartige Rechte nur abgespaltene Anteilsrechte repräsentieren und dass diese wie jene dieselben stillen Reserven in sich bergen, die sich beim Anteilseigner mit einigem guten Willen als "verdichtete" Kapitaleinkünfte qualifizieren ließen, ändert daran nichts; der Regelungstext geht einer solchen eher wirtschaftlichen Sichtweise vor.
Diese verengte Sicht entsprach und entspricht denn auch der Verwaltungspraxis.
3. Bereits seinerzeit (in BFH-PR 2008, 308) wurde als Konsequenz jenes Urteils prognostiziert, dass nicht nur Gewinnen aus der Veräußerung "einfacher" Bezugsrechte die Vergünstigung des § 8b Abs. 2 KStG versagt wird. Betroffen seien vielmehr gleichermaßen Wandelschuldverschreibungen und Optionsrechte u. Ä.
Diese Prognose hat sich nun vollauf bestätigt:
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Verbindet der Steuerpflichtige den Erwerb und den Verkauf von Anteilsrechten aus Gründen der Kurssicherung mit Put- und Call-Optionen und vereinnahmt er dafür Stillhalterprämien, dann werden diese Prämien nicht in die Steuerbefreiung einbezogen. Dass solche Prämien im Rahmen einer Bewertungseinheit zusammen mit den Anteilen und als deren Anschaffungskosten bilanziert werden, ist insoweit unbeachtlich. Es ist ebenso unbeachtlich, dass der Veräußerungsgewinn nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt wird und deswegen dann darin auch die Prämien entsprechend erfasst sein mögen. Und unbeachtlich ist schließlich, dass eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) eine Anwartschaft i.S.d. § 17 Ab... |