LfSt Bayern v. 17.6.2008, S 2128.2.1 - 2/2 St 33
I. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit
Bezüge
Den im Ausland eingesetzten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:
- Das steuerpflichtige Grundgehalt.
Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz.
Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV). Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 EUR, in der höchsten Stufe beträgt er 92,03 EUR.
- Anstelle von Auslandstagegeld eine Aufwandsvergütung nach § 9 BRKG in Höhe von 3,60 EUR täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen.
Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandsvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Werbungskosten
Die mit dem Einsatz entstandenen Kosten sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen (hier: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, R 9.4 Abs. 2 LStR).
Unterkunftskosten
Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
Verpflegungsmehraufwendungen
Für die ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrags geltend gemacht werden. Die steuerfreie Aufwandsvergütung von 3,60 EUR/täglich ist gegenzurechnen (siehe Bezüge unter Nr. 3).
Fahrtkosten
Ein Werbungskostenabzug scheidet grundsätzlich mangels eigener Aufwendungen aus. Die Heimflüge werden von der Bundeswehr kostenlos durchgeführt, ihr geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
Telefonkosten
Während der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können nur beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).
Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten
Die auf die Auslandstätigkeit entfallenden Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den während der Auslandstätigkeit erzielten Gesamteinnahmen der Soldaten aufzuteilen. Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelberücksichtung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die aufzuteilenden Werbungskosten gemindert haben (z.B. Erstattungen von Verpflegungsmehraufwendungen).
Die Anlage 3 enthält ein Berechnungsschema zur Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten bei Auslandseinsätzen von Soldaten.
II. Grundwehrdienstleistende
Der von den Grundwehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist steuerfrei nach § 3 Nr. 5 EStG. Auch unter Berücksichtigung des Auslandverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung werden keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen.
Ein Werbungskostenabzug ist somit im Hinblick auf § 3c EStG nicht möglich.
III. Polizeibeamte
Die Bundesländer ordnen ihre Polizeibeamten für die Dauer der Mission zum Grenzschutzpräsidium ab. Angehörige der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) bleiben statusrechtlich Angehörige ihrer Dienststelle.
Das Bundesministerium des Innern verfügt die Zuweisung des deutschen Polizeikontingents (Bund-/Landesbeamte) zu den Vereinten Nationen, wo es der UN-Polizeitruppe unterstellt wird. Das Dienstverhältnis der Beamten zu ihren inländischen öffentlichen Arbeitgebern bleibt daher bestehen.
Bezüge der Polizeibeamten sind:
1. Das steuerpflichtige Grundgehalt.
2. Ein von den Vereinten Nationen vor Ort gezahltes Tagegeld („mission subsistance allowance – MSA”) in Höhe von 120,00 US-Dollar für die ersten 30 Tage und 90,00 US-Dollar für die Folgezeit. Das Tagegeld wird als Ausgleich für die durch den Auslandseinsatz angefallenen Aufwendungen gezahlt.
Abgegolten werden damit ausdrücklich Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) am zugewiesenen Dienstort.
Das Tagegeld ist steuerfrei nach dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947.
Aufgrund der Zahlung des Tagegeldes haben die Polizisten aus reisekostenrechtlichen Gründen nach Verrechnung keinen zusätzlichen Anspruch auf ein Auslandtrennungsgeld.
3. Ein nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfreier Auslandverwendungszuschlag gemäß § 58a Bundesbesoldungsgesetz.
Bisher wurde dieser Zuschlag aufgrund des gezahlten UN-Tagegeldes täglich um ca. 20,00 US-Dollar gekürzt. Diese dienstrechtliche Kürzung war jedoch nicht rechtmäßig. Nach dem BVerfG-Urteil vom 30.10.2002, 2 C 24.01 sollen die mit dem Auslandverwendungszuschlag verbundenen physischen und psychischen Belastungen für Leib und Leben abgegolten werden. Von Dritten wie den Vereinten Nationen erbrachte Leistungen, die die Kosten der allgemeinen Leb...