(1) 1Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichszahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. 2Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
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die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder |
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im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung. |
(2) 1Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. 2Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 3Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5Der Abzug entfällt für die Zeit
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einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, |
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einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. |
6Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
(3) 1Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. 2Ist die oder der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat sie oder er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
(4) 1Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. 2Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
(5) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. 2Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 besteht.