(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
1. |
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, |
2. |
Unfallruhegehalt, |
3. |
Übergangsgeld, |
4. |
Ausgleich bei Altersgrenzen, |
5. |
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1, |
6. |
Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, |
7. |
Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2, |
8. |
Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5, |
9. |
Leistungen nach den §§ 70 bis 74, |
10. |
Einmalzahlungen nach § 89b. |
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen