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Sonderbetriebsvermögen und Sonderbilanzen nach EStG / 6.3 Fragen des Sonderbetriebsvermögens bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung von Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften

Prof. Dr. René Schäfer, Simon Hauck
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Rz. 42

Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft an eine andere Personengesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und beide Gesellschaften personell miteinander verflochten sind.[1] Die personelle Verflechtung ist anzunehmen, wenn ein Gesellschafter oder eine Personengruppe in beiden Gesellschaften die Mehrheit innehat, um eine einheitliche Willensbildung herbeiführen zu können.[2] Bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung hat also das Betriebsunternehmen nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sondern die einer Personengesellschaft.

 
Praxis-Beispiel

Die Gesellschafter einer GbR verpachten eine wesentliche Betriebsgrundlage (Grundstück) an eine GmbH & Co. KG, an der alle Gesellschafter der GbR beteiligt sind. Es liegt eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor. Gleichzeitig werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft überlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG). In einem derartigen Fall gibt die Rechtsprechung[3] dem Rechtsinstitut der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung den Vorrang; d. h., das überlassene Vermögen (wesentliche Betriebsgrundlage) ist als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und nicht als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft zu qualifizieren.

 
Praxis-Beispiel

Ein Grundstück, dessen Eigentümer die Ehegatten je zur Hälfte sind, wird an eine KG, deren Gesellschafter die Eheleute sind, verpachtet.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung[4] kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen "Besitzgesellschaft" einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sein. Auch der BFH[5] bejaht dies, wobei er davon ausgeht, dass zwischen den Miteigentümern ein...

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