Als mitunternehmerfähige Personengesellschaften werden vom Gesetz ausdrücklich die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) genannt.[1] Daneben kommen auch noch andere Gesellschaftsformen als Mitunternehmerschaft in Betracht. Dies gilt insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), allerdings unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die GbR gewerblich tätig ist.

Zu differenzieren ist bei einer stillen Gesellschaft. Ein ­atypisch still Beteiligter kann Mitunternehmer sein, ein typisch stiller Gesellschafter hingegen nicht. Dies gilt entsprechend für eine Unterbeteiligung; auch dort kann nur bei der atypischen Variante eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Entscheidend hierbei ist jeweils die Frage, ob eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert vorliegt.[2]

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