Zusammenfassung
Zur Sozialversicherung gehören die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Pflegeversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den jeweils gültigen Beitragssätzen, den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen und dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich jährlich.
Die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch. Dieses setzt sich aus 13 Einzelgesetzen zusammen, wobei für die Sozialversicherung bedeutsam sind:
SGB IV – Gemeinsame Vorschriften
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB III – Arbeitsförderung
SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
Jeder Arbeitnehmer ist kraft Gesetzes – unabhängig vom Willen der Beteiligten – (sozial)versicherungspflichtig. Die Pflichtversicherung ist selbst dann zustande gekommen, wenn der Arbeitgeber keine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse vornimmt und die Beiträge nicht bezahlt. Auch vertraglich kann die Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen werden.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht umfasst i. d. R. alle o. g. Zweige, es gibt aber diverse Ausnahmen, z. B.:
- Minijobs bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ab dem 1.1.2024 mit einem Entgelt von max. 538 EUR (2023: 520 EUR) monatlich: Stellt ein Minijob das einzige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers dar oder wird der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt, ist das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer nur rentenversicherungspflichtig (mit Abwahloption). Der Arbeitgeber hat jedoch einen Pauschalbeitrag von insgesamt 30 % an die Bundesknappschaft abzuführen.
- Studenten, die maximal 20 Wochenstunden arbeiten, sind i. d. R. nur rentenversicherungspflichtig.
- Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- Kurzfristig Beschäftigte sind i. d. R. versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Es besteht jedoch unabhängig davon für alle Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung kann eintreten, wenn die Versicherungspflichtgrenzen (= Jahresarbeitsentgeltgrenzen) überschritten werden. Dann steht es dem Arbeitnehmer frei, seine Kranken- und Pflegeversicherung entweder
- freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterzuführen oder
- zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu wechseln.
Kranken- und Pflegeversicherung haben eigene Versicherungspflichtgrenzen
Die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Was bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze passiert
Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze bedeutet nicht das Ende der Versicherungspflicht. Bzgl. der Rentenversicherung gibt es eine Befreiungsmöglichkeit.
Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung endet nicht mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze dient lediglich als Obergrenze für die Berechnung der Beiträge.
2 Sozialversicherung: Beiträge
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen.
- Krankenversicherung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag seit 2019 wieder zu gleichen Teilen: jeweils 7,3 % sowie die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
- Pflegeversicherung: je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen; kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zahlen zusätzlich 0,6 %, Arbeitnehmer mit 2 bis 5 Kindern bis 25 Jahre zahlen ermäßigte Beiträge.
Ausnahmen bei Geringverdienern und weiterbeschäftigten Rentnern
- Ausnahme: Bei sog. Geringverdienern trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
Die Geringverdienergrenze für zur Berufsausbildung Beschäftigte (Azubis und Pflichtpraktikanten) beträgt 325 EUR monatlich. Sie darf nicht mit der Geringfügigkeitsgrenze, welche für die Minijobs gilt, verwechselt werden. Sog. Geringverdiener sind grundsätzlich versicherungspflichtig, der Arbeitgeber hat jedoch die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen; für geringfügig Beschäftigte gilt Versicherungspflicht nur in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Pauschalbeiträge zu tragen. Durch die am 1.1.2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 EUR (ab 2023: 620 EUR; ab 2024: 649 EUR) kann die Geringverdienergrenze bei Azubis praktisch nicht mehr vorkommen. Sie kann nur noch im Rahmen eines P...