Leitsatz
Der Rücktrag einer Großspende in einen vorhergehenden Veranlagungszeitraum setzt nicht die kumulative, sondern nur die alternative Überschreitung der Höchstsätze von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 2 v.T. der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter voraus (§ 10b Abs. 1 EStG).
Sachverhalt
Der Kläger, der unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, leistete im Jahr 1996 eine steuerlich zu berücksichtigende Spende in Höhe von unstrittig 250.000 DM an die Stadt "A" zu Gunsten der "X"-Stiftung. Der Steuerpflichtige begehrte den Spendenrücktrag in das Jahr 1995. Das Finanzamt versagte den Spendenrücktrag und wies den vom Steuerpflichtigen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG aufgestellten Voraussetzungen für den Spendenrücktrag nicht erfüllt seien. Die Höhe der Einzelzuwendung betrage zwar zutreffend mehr als 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen im Spendenjahr, die Genze von 2 v.T. der Umsätze, Löhne und Gehälter sei aber nicht erreicht worden. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige Klage ein.
Entscheidung
Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG sind die ihrem Zweck nach in der Vorschrift näher beschriebenen Spenden im Veranlagungszeitraum der Zahlung wahlweise bis zu einem Höchstbetrag von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 2 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Die zweite Alternative der Höchstbetragsberechnung soll nach der gesetzgeberischen Intention dem Umstand Rechnung tragen, dass ein unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger während des laufenden Wirtschaftsjahres Schwierigkeiten haben kann, die Höhe des erwarteten Gewinns abzuschätzen. Ferner soll eine gewisse Stetigkeit im Spendenverhalten auch bei schlechter Ertragslage ermöglicht werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers im Jahr 1996 negativ war, kam für ihn faktisch nur die Höchstbetragsberechnung nach der 2. Alternative in Betracht. Nach näherer Maßgabe des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Spendenrücktrag oder -vortrag vorzunehmen, sofern eine Einzelzuwendung von mindestens 50.000 DM "diese Höchstsätze" überschreitet. Das Finanzamt folgert daraus, dass der von den Klägern begehrte Spendenabzug nicht gewährt werden kann, weil die Spende zwar mehr als 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, nicht jedoch mehr als 2 v.T. der Summe der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter beträgt. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Die Formulierung "diese Höchstsätze" zwingt nicht zu der Annahme, die Möglichkeit des Spendenrücktrags sei nur dann eröffnet, wenn der Spendenbetrag sowohl 5 bzw. 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte als auch 2 v.T. der gesamten Umsätze etc. übersteigt.
Hinweis
Gegen diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen XI R 34/03 beim BFH Revision eingelegt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2003, 12 K 6372/01 E