Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
In 2023 hat Deutschland zu einigen Änderungsprotokollen von Doppelbesteuerungsabkommen die nationalen Umsetzungsverfahren abgeschlossen bzw. auf den Weg gebracht. Dabei setzt sich der Trend fort, dass Deutschland Maßnahmen des BEPS-Projekts vorzugsweise bilateral umsetzt, anstatt den Mechanismus des sog. Multilateralen Instruments (MLI) zu nutzen. In sämtlichen nachfolgend genannten DBA wird die Präambel nach Vorbild des Artikels 6 des MLI angepasst sowie regelmäßig ein sog. Principal Purpose Test zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch eingeführt.
Die neuen Abkommen mit Luxemburg, der Schweiz und Österreich enthalten u.a. neue Regelungen hinsichtlich der Behandlung von grenzüberschreitend erfolgenden Homeoffice-Tätigkeiten.
Im DBA Luxemburg erfolgt u.a. auch eine Änderung hinsichtlich der Besteuerung von Fondsstrukturen. Zukünftig sollen Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem Vertragsstaat errichtet wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte beziehen, im Vertragsstaat ihrer Errichtung als für steuerliche Zwecke ansässig gelten.
Im DBA Schweiz wird darüber hinaus u.a. die Pflicht zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen festgeschrieben.
Die geänderten DBA Luxemburg und Österreich greifen abhängig vom Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum 1.1.2024 oder ab Beginn eines späteren Jahres. Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der Änderung des DBA Schweiz ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht abgeschlossen, sodass die Erstanwendung frühestens mit Beginn des Jahres 2025 möglich ist.
Die Änderungen beim DBA Schweden betreffen u.a. die Festschreibung einer Pflicht zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen, die Neufassung der Artikel zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe sowie die Streichung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regelungen aus dem DBA.
DBA Bulgarien, Litauen und Lettland
Auch in den geänderten DBA mit Bulgarien, Litauen und Lettland stehen die Anpassungen an das MLI im Vordergrund. Das DBA Litauen enthält neu auch die Pflicht zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen. Die geänderten DBA greifen abhängig vom Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum 1.1.2024 oder ab Beginn eines späteren Jahres.
Kernpunkte beim aktualisierten DBA Mexiko sind u.a. die Ergänzung einer Mindesthaltedauer für den reduzierten Quellensteuerabzug von Dividendenzahlungen an Körperschaften, eine Tatbestandsausweitung bei Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50% auf unbeweglichem Vermögen beruht (Immobilienklausel), eine Flexibilisierung der bisherigen 10-Jahresfrist zur Umsetzung von Verständigungsregelungen sowie eine geringfügige Änderung des Wortlauts der Ausschlusstatbestände für das Bestehen einer Betriebsstätte. Das Änderungsprotokoll ist bereits in Kraft getreten und findet ab dem 1.1.2024 Anwendung.
Russland hatte am 8.8.2023 unilateral per Präsidialdekret veranlasst, die DBA mit 38 "unfreundlichen" Staaten (darunter Deutschland) in Teilen zeitweise auszusetzen. Die Aussetzung führt insbesondere zum Wegfall von vergünstigten Quellensteuersätzen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (vgl. Kapitel Rückblick Tz. 2.6.6).