BMF, Erlass v. 29.8.2013, Dok.Nr. 2013/0812522, III B 7 - V 9953/11/10001
1. Allgemeines
(1) Die Verwaltungsvorschrift enthält die für die harmonisierten Verbrauchsteuern (ausgenommen Strom, einschließlich Wein) allgemein geltenden Regelungen für das Verfahren der Steueraussetzung und gilt grundsätzlich auch für die Kaffee- und die Alkopopsteuer. Ergänzende Regelungen existieren für die Branntweinsteuer (E-VSF V 23 30-2 und E-VSF V 23 30-3) und die Energiesteuer (E-VSF V 82 15-2).
(2) EMCS ist das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
(3) Verfahrensanweisung EMCS (VA-EMCS) im Sinn dieser Verwaltungsvorschrift ist die Verfahrensanweisung für Benutzer.
(4) In der Verwaltungsvorschrift werden für die verbrauchsteuerrechtlichen Beförderungsdokumente folgende Abkürzungen verwendet:
- e-VD für das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (E-VSF V 99 50 – 1 – 16);
- AD für das Ausfalldokument nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem– Vordruck 033074;
- BD für das Begleitdokument nach § 1 Nummer 4 TabStV, § 1 Nummer 4 BrStV, § 1 Nummer 4 SchaumwZwStV, § 1 Nummer 4 BierStV, § 1 Nummer 2 KaffeeStV – Vordruck 2750.
2. Zusammenarbeits-Verordnung (E-VSF V 99 50-2-7)
2.1 Allgemeines
(5) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (nachfolgend: Zusammenarbeits-Verordnung) haben die Mitgliedstaaten ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro zu benennen, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden für den Bereich der harmonisierten Verbrauchsteuern hauptverantwortlich zuständig ist.
(6) Das Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet EMCS, Postfach 13 10 61, 70068 Stuttgart (Telefon 0711-922-0, Telefax 0711-922-2153), ist für Deutschland als zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro benannt und somit grundsätzlich zuständig für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung von Verwaltungsverfahren, soweit nicht das ZKA als Zentralstelle der deutschen Zollverwaltung für den Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland zuständig ist. Auf den Erlass vom 10. Januar 2007 – III A 2 – V 9950/06/0086 DOK 2006/0187191 (VSF-N 09 2007 Nr. 42) wird im Hinblick auf die Abgrenzung von Zuständigkeiten Bezug genommen. Für die Amtshilfe bei der Zustellung fungiert die Bundesstelle Vollstreckung beim HZA Hannover als Zentralstelle.
2.2 SEED-Datenbank (System for Exchange of Excise Data)
(7) Nach Artikel 19 der Zusammenarbeits-Verordnung haben die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank (SEED-Datenbank) eingerichtet, über die Informationen über bestehende Erlaubnisse auf dem Gebiet des harmonisierten Verbrauchsteuerrechts ausgetauscht werden. Die nationale SEED-Datenbank wird beim Hauptzollamt Stuttgart geführt und enthält
- die Verbrauchsteuernummern,
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der Erlaubnis,
- den Namen und die Anschrift des Betriebes und/oder die Anschriften der Steuerlager,
- die Angaben über die Art der Ware, für die die Erlaubnis erteilt wurde,
- die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts,
- das Datum der Erteilung, der Änderung und – sofern festgelegt – die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis,
- den Namen und die Anschrift von registrierten Empfängern im Einzelfall mit dem zugehörigen Versender.
Soweit andere Mitgliedstaaten entsprechende Daten übermittelt haben, sind sie ebenfalls in der nationalen SEED-Datenbank enthalten. Zudem enthalten die Datensätze ein Kennzeichen, das Auskunft darüber gibt, ob der Empfänger im anderen Mitgliedstaat Direktlieferungen durchführen darf.
(8) Die Verbrauchsteuernummern von Personen (vgl. z.B. § 4 Nummer 11 TabStG), die als Versender oder Empfänger an Beförderungen in, aus oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung teilnehmen dürfen, werden in die europäische SEED-Datenbank übertragen, sofern für diese Verbrauchsteuernummern die Teilnahme an EMCS angemeldet wurde (vgl. Absatz 25).
(9) Das Hauptzollamt Stuttgart bestätigt Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 20 Absatz 2 der Zusammenarbeits-Verordnung auf Anfrage, ob die von ihnen gemachten Angaben mit den in der SEED-Datenbank gespeicherten Daten übereinstimmen. Auskünfte über die Bestätigung der Richtigkeit/Unrichtigkeit hinaus werden nicht erteilt.
(10) Wirtschaftsbeteiligte sind darauf hinzuweisen, dass Informationen über die Gültigkeit von Verbrauchsteuernummern von Beteiligten, die für Beförderungen unter Steueraussetzung aus anderen, in andere und über andere Mitgliedstaaten zugelassen sind, auch auf der Internet-Seite "SEED on Europa" der Europäischen Kommission abgefragt werden können unter
http://ec.europ...