Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um den Anwendungsbereich von Art. 15 Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 148 Buchst. e MwStSystRL). Nach Art. 28a Abs. 1 Buchst. a Uabs. 2 und Abs. 1a Unterabs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands nicht der Steuer, wenn die Lieferung des Gegenstands im Inland nach Art. 15 Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie steuerfrei wäre. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten u. a. die Lieferung und Vermietung von Luftfahrzeugen von der Steuer, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind.
Die Klägerin A Oy hatte von einem französischen Hersteller Verkehrsflugzeuge innergemeinschaftlich erworben und die Erwerbssteuerfreiheit geltend gemacht. Als Eigentümer der Flugzeuge wurde die A Oy und als Nutzer die B Oy eingetragen. Sämtliche Anteile der A Oy werden von der Person X gehalten. Die B Oy betreibt von Finnland aus einen genehmigungspflichtigen internationalen Charterflugverkehr und führt dort die Wartungsarbeiten und das operationelle Geschäft mit den Flugzeugen durch. Die B Oy ist eine mehrheitlich von der C Oy gehaltene Tochtergesellschaft. Die A Oy hält 25 % der Anteile der C Oy. Die B Oy stellte der A Oy auf der Grundlage eines Vertrags mit dieser u. a. die Wartung der Flugzeuge und Flüge in Rechnung. Nach dem Vertrag war die B Oy berechtigt, von der A Oy die Flugzeuge für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke zu mieten.
Da die finnische Sprachfassung von Art. 148 Buchst. f MwStSystRL in gewissem Umfang von den übrigen Sprachfassungen abweicht, war erstens unklar, ob mit der Vorschrift auch andere als hauptsächlich im internationalen Linienflugverkehr tätige Luftfahrtgesellschaften (solche, die im internationalen Charterflugverkehr tätig sind) begünstigt werden sollen. In der Rechtssache bestand auch Streit darüber, ob die Vorschrift dahin auszulegen ist, dass die Steuerbefreiung nicht für einen Erwerber aus der EU gilt, der nicht selbst im internationalen Flugverkehr im Sinne der Vorschrift tätig ist, die von ihm erworbenen Luftfahrzeuge aber einer Fluggesellschaft, die hauptsächlich im internationalen Flugverkehr - hier im Charterflugverkehr - tätig ist, zur Nutzung überlassen hat. Im vorliegenden Fall hat diese Fluggesellschaft die Verwendung der betreffenden Luftfahrzeuge zudem der Klägerin in Rechnung gestellt, die sie ihrerseits ihrem Anteilsinhaber berechnete.
Der EuGH hatte insbesondere zu prüfen, ob die Steuerbefreiung nur für die Lieferungen von Luftfahrzeugen gilt, die unmittelbar an Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, bewirkt werden, oder ob die Befreiung auch für Lieferungen an Unternehmer gilt, die nicht selbst im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, aber ein Luftfahrzeug einem in diesem Bereich tätigen Unternehmer zur Nutzung überlassen. Eine solche Befreiung auf einer Vorstufe hätte nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil v. 16.9.2004, Cimber Air, C-382/02 (BFH/NV 2005, Beilage 1, S. 9) und das EuGH-Urteil v. 14.9.2006, Elmeka, verb. Rs. C-181/04 bis C-183/04 (BFH/NV 2007, Beilage 1, S. 61) eher zu verneinen sein können.
Entscheidung
Der EuGH hat zum einen den in Art. 148 Buchst. e MeStSystRL enthaltenen Begriff einer Luftfahrtgesellschaft, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig ist, präzisiert. Aus Neutralitätsgründen schließt dieser Begriff auch internationale Charterflüge im Auftrag von Unternehmen oder Privatpersonen ein. Entgeltlicher internationaler Verkehr im Sinne der Vorschrift liegt somit nicht nur bei Linienflügen eines Luftfahrtunternehmens vor.
Die weitere Frage des Vorlagegerichts, die Vorstufenbefreiung in der Luftfahrt auch für die Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer gilt, der selbst nicht zu den begünstigten Luftfahrtgesellschaften im Sinne von Art. 148 Buchst. e MwStSystRL gehört, sondern das gelieferte Flugzeug zum Zweck der ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Luftfahrtgesellschaft erwirbt (wie im Vorlagefall der Erwerb zur Nutzungsüberlassung an die Luftfahrtgesellschaft), hat der EuGH - überraschend - bejaht. Er begründet dies mit insoweit ebenfalls unterschiedlichen Sprachfassungen der Vorschrift, in denen zwar vereinzelt von Lieferungen von Luftfahrzeugen "an" Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, die Rede sei, andererseits meist jedoch von der Lieferung von Luftfahrzeugen, die "von" solchen Gesellschaften verwendet werden. Hieraus schließt der EuGH, dass es dem Richtliniengeber für die Steuervergünstigung nicht auf den Abnehmer der Lieferung oder des Eigentümers des Luftfahrzeugs ankam, sondern darauf, dass die Luftfahrzeuge "von" einer hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtgesellschaft verwendet werden müssen. In diesem Zusa...