Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kann erfolgen, wenn in den Jahren nach der erstmaligen Verwendung die Umsätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für den Vorsteuerabzug anders als ursprünglich zu qualifizieren sind.
Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren mit einem Automatenaufstellbetrieb selbstständig tätig. Unter Berufung auf das BFH-Urteil v. 12.5.2005 (V R 7/02) reichte er im Januar 2006 berichtigte Umsatzsteuererklärungen u.a. für die Streitjahre 1995-1998 ein. Daran machte er die Steuerfreiheit für seine Umsätze aus Geldspielautomaten unter Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG Richtlinie geltend. Das Finanzamt folgte dem, nahm aber Vorsteuerkorrekturen gem. § 15a UStG auch für solche Wirtschaftsgüter vor, die in den Jahren 1991-1994 angeschafft worden waren und für die noch ein Berichtigungszeitraum zu berücksichtigen war. Nach Ansicht des Klägers führe die Vorsteuerberichtigung in den Streitjahren 1995-1998 dazu, dass Vorsteuer korrigiert werde, obwohl die an sich steuerfreien Umsätze der Jahre 1994 und früher wegen eingetretener Bestandskraft besteuert worden seien. Dies führe aus wirtschaftlicher Sicht zu einer phasenverschobenen Besteuerung steuerfreier Umsätze. Würde in Fällen, in denen die in den bestandskräftigen Abzugsjahren gezahlte Umsatzsteuer höher als die in Abzug gebrachte Vorsteuer sei, die Vorsteuer in den Folgejahren korrigiert werden, läge eine Durchbrechung des Korrespondenzprinzips zwischen versteuerten Umsätzen einerseits und abziehbarer Vorsteuer andererseits vor. Soweit sich der Unternehmer auf die Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus Geldspielgeräten gemäß Gemeinschaftsrecht berufe, dürfe sich die unmittelbare Anwendung der 6. EG-Richtlinie nicht zu seinen Lasten auswirken.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Aufgrund der Berücksichtigung der Umsätze des Klägers aus Geldspielautomaten als steuerfreie Umsätze in den Jahren 1995-1998 ist nach Ansicht des Finanzgerichts eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse eingetreten. Eine solche Änderung liegt vor, wenn die Umsätze in den Folgejahren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für den Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu qualifizieren sind. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann eine solche Änderung auch bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen eintreten, wenn sich die rechtliche Beurteilung (des Vorsteuerabzugsjahres) ändert. Dies setzt allerdings voraus, dass die Steuerfestsetzungen - wie im Streitfall - für die Abzugsjahre (hier: 1994 und früher) bestandskräftig und unabänderbar sind. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 15a UStG auf Missbrauchsfälle ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der Rechtsprechung des BFH.
Hinweis
Die Folgewirkungen der vom "EuGH angeordneten Steuerfreiheit" von Geldspielumsätzen beschäftigen mehr und mehr die Finanzgerichte, konkret geht es um die Anwendung bzw. den Umfang etwaiger Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG. Dass eine Änderung der rechtlichen Beurteilung bestimmter Ausgangsumsätze eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG sein kann, ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt. Freilich setzt dies voraus, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. Weiter hat der BFH mit Urteil vom 5.2.1998 (V R 66/94) konkretisiert, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Änderbarkeit der Steuerfestsetzung des Abzugsjahres der Ablauf des jeweiligen Folgejahres ist. Nur soweit die Steuerbescheide für die Abzugsjahre bereits im Zeitpunkt des Ablaufs des jeweiligen Folgejahres nicht mehr änderbar waren (auch nicht nach § 164 Abs. 2 AO), kommt danach eine Berichtigung nach § 15a UStG in Betracht (vgl. Meyer, EFG 2009 S. 1604, 1608).
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2009, II 262/2006