Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE.
Umsätze für die Seeschifffahrt sind nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 2 UStG steuerfrei. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist eine Generalnorm enthalten, die sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Zu dieser Generalnorm hat die Finanzverwaltung in Abschn. 8.1 Nr. 5 UStG eine beispielhafte Aufzählung aufgenommen. Bisher war diese beispielhafte Aufzählung beschränkt auf die Nennung von Einzelfällen ohne weitere Einschränkung bezüglich des Leistungsempfängers.
Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt den Einleitungssatz für diese beispielhafte Aufzählung dahingehend, dass die aufgeführten Leistungen nur dann steuerfrei sind, wenn die Leistungen unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden.
Die Änderung ist auf alle Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im BStBl ausgeführt werden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die in Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE aufgeführten sonstigen Leistungen nur dann steuerfrei sind, wenn sie unmittelbar an den Betreiber des Seeschiffs oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ausgeführt werden. Schon der BFH[1] hatte 2001 festgestellt, dass nur Leistungen unter die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallen können, die unmittelbar an Betreiber der Seeschifffahrt bewirkt werden. Auch der EuGH[2] hatte entschieden, dass die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen dahingehend auszulegen sind, dass sie sonstige Leistungen umfassen, die dem Reeder selbst für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe erbracht werden.
Betreiber eines Seeschiffs sind sowohl Reeder[3] wie auch Bereederer[4], die Eigentumsverhältnisse sind insoweit unerheblich[5].
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 20.1.2014, IV D 3 – S 7155/0 :002, BStBl 2014 I S. 154
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