Kommentar
Nach Ansicht des BFH kann die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein. Bisher handelt es sich nach Verwaltungsauffassung dabei um einen sog. gemischten Vertrag, der nur teilweise steuerfrei ist. Das BMF folgt nun dem BFH und wendet entgegenstehende Aussagen in den Umsatzsteuer-Richtlinien nicht mehr an.
Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils v. 24.1.2008, V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60, zur Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten hat das BMF nochmals klargestellt, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist. Grundsätzlich gilt:
- Jede Dienstleistung ist i. d. R. als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten; andererseits darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden.
- Das Wesen des Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen.
- Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat.
Gerade der letzte Punkt dürfte die Abgrenzung in der Praxis etwas erleichtern. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG (Grundstücksvermietung) ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist.
Da die Aussagen in Abschn. 80 Abs. 1 und 3 UStR 2008 der aktuellen Rechtsprechung zum Teil entgegenstehen, sind sie insoweit nicht mehr anzuwenden. Sofern Unternehmer für vor dem 1.1.2009 ausgeführte Umsätze an der alten Vorgehensweise festhalten – Aufteilung in steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Leistungen besonderer Art –, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Das BMF-Schreiben weist ausdrücklich darauf hin, dass Abschn. 81 Abs. 2 Nr. 3 UStR weiterhin uneingeschränkt Anwendung findet. Das bedeutet, dass die Verwaltung nach wie vor danach unterscheiden wird, ob Standflächen/Grundstücksflächen auf einem Wochenmarkt oder einem "Jahrmarkt" überlassen werden. Die Tatsache, dass neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe auf einem Veranstaltungsgelände zu finden sind, soll zu einer anderen Beurteilung führen.
Weil in solchen Fällen ein Vertrag besonderer Art vorliegt, sind diese Überlassungsleistungen steuerpflichtig. Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht. Deshalb wird der BFH evtl. nochmals darüber zu entscheiden haben, ob Standplatzüberlassungen auf Wochen- und Jahrmärkten tatsächlich unterschiedlich zu behandeln sind.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 15.1.2009, IV B 9 – S 7168/08/10001..