Leitsatz
1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).
2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %‐Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.
3. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist im Außendienst nichtselbstständig tätig. Im Streitjahr (2012) überließ ihm sein Arbeitgeber ein betriebliches Kfz zur dienstlichen und privaten Nutzung. Sämtliche Kraftstoffkosten und damit auch den auf die beruflichen Fahrten entfallenden Anteil trug der Kläger. Er wandte hierfür insgesamt einen Betrag von 5.599 EUR auf. Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber.
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ermittelte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) mit 523 EUR monatlich; einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasste er mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger, den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode zu bemessen. Darüber hinaus beantragte er, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten in Höhe von 5.599 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2012 versagte das FA die Bewertung des streitigen geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode. Das vom Kläger geführte Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß. Damit sei der private Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sodass die vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten steuerlich nicht zu berücksichtigen seien.
Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage, mit der der Kläger sein Begehren lediglich im Hinblick auf den Werbungskostenabzug der im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten in Höhe von 5.599 EUR, nicht aber hinsichtlich der Anwendung der Fahrtenbuchmethode weiterverfolgte, gab das FG statt.
Individuell vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten (hier: Kraftstoffkosten für berufliche und private Fahrten) seien – entgegen der Auffassung des BFH (BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06, BFH/NV 2008, 283) – auch dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2014, 12 K 1073/14 E, Haufe-Index 7679466, EFG 2015, 466).
Entscheidung
Die Revision der Kläger wies der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen als unbegründet zurück. Er hat damit die steuerliche Berücksichtigung von Eigenleistungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen neu geordnet.
Hinweis
1. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG (z.B. BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BFH/NV 2014, 1283 und BFH, Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11, BFH/NV 2013, 641).
2. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingend entweder nach der 1 %‐Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen vom gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden.
3. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung auf der Einnahmeseite. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens einräumt, besteht damit lediglich in der Differ...