Unabhängig von den steuerfreien Sicherungsbeiträgen für die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell wird durch das BRSG für alle 3 externen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ein Pflichtzuschuss des Arbeitgebers festgelegt, wenn der jeweilige Direktversicherungs-, Pensionskassen- oder der Pensionsfonds-Altersvorsorgevertrag im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer finanziert wird. Diese Zuschusspflicht soll verhindern, dass bei arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds die durch die Arbeitslohnumwandlung ersparten anteiligen Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitgeber zugutekommen. Stattdessen verpflichtet ihn der Gesetzgeber zukünftig in pauschalierender Form zur Weitergabe des bei der Entgeltumwandlung entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an die jeweilige Versorgungseinrichtung.
Der Arbeitgeberpflichtzuschuss wird mit 15 % des umgewandelten Entgelts festgelegt. Wie beim Sicherungsbeitrag soll mit dem unter dem tatsächlichen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung liegenden Pflichtzuschuss dem für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge entstehenden Verwaltungsaufwand Rechnung getragen werden. Die Zuschusspflicht besteht nicht für Entgeltumwandlungen der internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, also für Direktzusagen oder Unterstützungskassen.
Kein Pflichtzuschuss ohne Wegfall von Arbeitgeberbeiträgen
Der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers entfällt bei einer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten externen Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung, soweit der Arbeitgeber durch die Lohnumwandlung keine Sozialversicherungsbeiträge einspart. Im Übrigen kann in Tarifverträgen von der gesetzlichen Zuschusspflicht abgewichen werden. Die für Entgeltumwandlungen getroffene Neuregelung ist tarifdispositiv. Anders als der Sicherungsbeitrag bei der Entgeltumwandlung von Beitragszusagen kann also der Arbeitgeberzuschuss aufgrund der Möglichkeit von Öffnungsklauseln tarifvertraglich ausgeschlossen werden.
Eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift ist für die Pflichtzuschüsse des Arbeitgebers nicht vorgesehen. Insbesondere findet die für Sicherungsbeiträge bei der Entgeltumwandlung im Fall der Beitragszusage eingeführte Steuerfreiheit keine Anwendung. Für die vom Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG geleisteten Pflichtzuschüsse gelten dieselben steuerlichen Regelungen wie für die vom Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beitragsleistungen an die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds. Der Pflichtzuschussbeitrag des Arbeitgebers i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts bleibt im Rahmen der steuerfreien Obergrenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist also davon abhängig, dass die Höchstgrenze des § 3 Nr. 63 EStG nicht bereits durch andere Beitragsleistungen ausgeschöpft ist. Außerdem besteht die Möglichkeit der Riesterförderung durch Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage oder Eigenheimrente. Die steuerliche Förderung hat die nachgelagerte Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen zur Folge.
Zeitliche Anwendungsbestimmungen
Nach den zeitlichen Anwendungsbestimmungen hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass "Pflicht-Arbeitgeberzuschüsse" von 15 % in Fällen der Entgeltumwandlung nicht bereits ab 1.1.2018 zur Abführung an die jeweilige Versorgungseinrichtung fällig werden. Bei Verträgen, die ab 2019 abgeschlossen werden, gelten die gesetzlichen Regelungen des Pflichtsicherungsbeitrags ab 2019, bei bestehenden oder vor 2019 abgeschlossenen Verträgen ab 2022. Mit dieser Übergangsfrist gibt der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Möglichkeit, die erforderlichen Vorkehrungen zur praktischen Umsetzung der Arbeitgeberzusatzbeiträge bei arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorgeverträgen zu treffen. In Tarifverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden.