Der Arbeitgeber muss die Höhe der nach den §§ 3 Nr. 56, 63 und 66 EStG sowie § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beträge, die Höhe der pauschalbesteuerten Leistungen und die individuell besteuerten Beitragsleistungen im Lohnkonto festhalten.[1] Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse der betrieblichen Altersversorgung gesondert für jede Versorgungszusage und für jeden Arbeitnehmer folgende Aufzeichnungen zu führen.[2]
Bei Direktversicherungen oder Pensionskassen, für die weiter die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird, war bis zum 31.12.2018 das Datum der Verzichtserklärung des Arbeitnehmers aufzuzeichnen, aus dem sich die Abwahl der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG zugunsten der Fortführung der Lohnsteuerpauschalierung ergibt. Ab 2019 entfällt diese Aufzeichnungspflicht, da eine Verzichtserklärung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht mehr erforderlich ist.[3] Stattdessen ist ab 2019 bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG in der bis 2004 geltenden Fassung[4] aufzuzeichnen, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG in einer vor 2005 geltenden Gesetzesfassung pauschal versteuert worden ist. Der Nachweis ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
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