Kommentar
Die Corona-Krise hat ein erfreuliches gesellschaftliches Engagement bei den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Vereinen ausgelöst. Das BMF hat nun in einem Schreiben zusammengefasst, wie die vielfältigen Hilfen steuerlich gefördert bzw. unterstützt werden können.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
Werden Spenden geleistet, genügt dafür ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStDV ist dies z. B. ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking. Jedoch muss die Einzahlung auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststelle oder eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliedsorganisationen erfolgt sein.
War bei Zahlung der Spende noch kein Sonderkonto eingerichtet, gilt der vereinfachte Spendennachweis auch für Einzahlungen auf ein anderes Konto der o. g. Zuwendungsempfänger. Ebenso gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis bei einer Spende über ein Treuhandkonto eines Dritten auf eines der Sonderkonten. Zudem kann für Spenden die Vereinfachungsregelung nach § 50 Abs. 5 EStDV für über Drittkonten an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentliche Dienststellen oder steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in Anspruch genommen werden.
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Werden von einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportverein, Musikverein, etc.) zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene Spendenaktionen durchgeführt, gelten diese als steuerlich unschädlich. Damit wird die Mittelverwendung ausschließlich für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) punktuell aufgehoben. Allerdings ist die Sonderaktion als solche festzuhalten und grundsätzlich auch die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung zu prüfen und zu dokumentieren. Soweit sich die Hilfe aber z.B. auf Einkaufshilfen für Personen in Quarantäne oder einen besonders gefährdeten Personenkreis beschränkt, wird die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Ebenso wird die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei Lebensmittelhilfen oder Einkaufsgutscheinen als Ersatz für geschlossene Tafeln oder Hilfen für Obdachlose angenommen. Das gilt jedoch nicht für Hilfen an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder Hilfsfonds der Kommunen.
Fördermaßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften
Ebenfalls unschädlich für steuerbegünstigte Körperschaften ist es, wenn sie sonstige Mittel ohne Bindungswirkung außerhalb der Satzungszwecke zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal bzw. von Räumlichkeiten. Hierunter fallen z.B. Einkaufsdienste oder die Kostenerstattung für Einkaufs- oder Botendienste an Vereinsmitglieder.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Erfolgt eine Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme ist diese nach den Maßgaben des sog. Sponsoring-Erlasses (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Aufwendungen im Rahmen einer Corona-Hilfe sind geeignet, das unternehmerische Ansehen zu sichern bzw. zu steigern und damit einen wirtschaftlichen Vorteil beim Sponsor auszulösen.
Werden Zuwendungen direkt an Geschäftspartner erbracht, die erheblich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind, kommt auch dafür ein Abzug als Betriebsausgaben in Betracht. Und auch sonstige Zuwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierbei ist insbesondere an die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder betriebliche Leistungen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen zu denken, z.B. an ein Krankenhaus.
Auf Seite der Empfänger sind die o. g. Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.
Arbeitslohnspende
Eine weitere Billigkeitsmaßnahme gilt für den Verzicht von Arbeitnehmern auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. eines Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto. Diese Lohnteile gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Arbeitgeber hat die Verwendungsauflage zu erfüllen und zu dokumentieren, sowie im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen; ein Spendenabzug beim Arbeitgeber bzw. beim Arbeitnehmer scheidet aus.
Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Auch soweit auf eine Aufsichtsratsvergütung verzichtet wird, liegt insoweit keine steuerpflichtige Vergütung beim Aufsichtsratsmitglied vor. Allerdings muss bei der Gesellschaft dennoch die Hälfte der Vergütung nach § 10 Nr. 4 KStG bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet werden.
Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Einnahmen aus entgeltlichen Hilfeleistungen durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Kör...