Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Leistungen von selbstständigen Bühnen- und Kostümbildnern können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen. Dafür muss sich die Leistung im Wesentlichen auf die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz beziehen. Beziehen sich aber wesentliche Teile der Leistung auf andere Leistungselemente, kann eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht in Betracht kommen.
Für die Abgrenzung, ob Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz den wesentlichen Teil der Leistung ausmachen oder nicht, kommt es entscheidend auf die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlich Durchführung an.
Zur Abgrenzung gibt die Finanzverwaltung 2 Grundtypen der Leistungen der Bühnen- und Kostümbildner vor:
- Der Bühnen- und Kostümbildner ist mit der Konzeption für ein Bühnenbild oder die Kostüme beauftragt. Er erstellt aufführungsreife Entwürfe, die Bühnenbilder oder Kostüme werden dann aber von den Werkstätten der Bühnen gefertigt. Der Bühnen- oder Kostümbildner kann daneben auch verpflichtet sein, die Herstellung zu überwachen und bei Proben anwesend zu sein. In diesem Fall besteht der wesentliche Gehalt der Leistung in der Übertragung der Rechte an dem von Auftragnehmer geschaffenen schöpferischen Werk. Die Leistung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.
- Die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners erschöpft sich in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen, sodass wesentlicher Vertragsinhalt die Herstellung und Lieferung des Bühnenbilds oder der Kostüme ist. In diesem Fall kann die Leistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, die Leistung ist mit 19 % zu besteuern.
Konsequenzen für die Praxis
Leistungen von Bühnen- oder Kostümbildnern werden häufig gegenüber Einrichtungen ausgeführt, die keinen Vorsteuerabzug für die erhaltenen Leistungen vornehmen können, da sie selbst steuerfreie Leistungen ausführen. Insoweit besteht ein wirtschaftliches Interesse daran, möglichst Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz auszuführen.
Unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers ist es in jedem Fall wichtig, den zutreffenden Steuersatz zu ermitteln, da der leistende Unternehmer einen zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG schulden würde, der Leistungsempfänger aber nur den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag für die ausgeführte Leistung als Vorsteuer abziehen dürfte.
Insoweit sind die Hinweise der Finanzverwaltung sinnvoll. Leider erstrecken sie sich konkret nur auf die beiden eindeutigen Grundfälle, nicht jedoch auf die in der Praxis dann schwierig zu beurteilenden Grenzfälle. So ist es auch denkbar, dass der Bühnen- oder Kostümbildner sowohl den Entwurf für das Werk fertigt, dann aber auch die jeweiligen Werke herstellt. Soweit dies als eine vertragliche Einheit anzusehen ist, kann keine Aufteilung in unterschiedlich besteuerte Leistungen vorgenommen werden; es muss vielmehr geprüft werden, welcher Leistungsteil jetzt der die Leistung prägende ist. Da eine Nutzung der in diesem Fall vom Auftragnehmer geschaffenen Werke ohne die Übertragung seiner Rechte nicht möglich ist, müsste bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen.
Die Grundsätze des Schreibens des BMF sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 7.2.2014, IV D 2 – S 7240/11/10002, BStBl 2014 I S. 273