BMF, Schreiben v. 21.3.2006, IV A 5 - S 7220 - 27/06, BStBl I 2006, 286
Bezug: BMF-Schreiben vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04 (BStBl 2004 I S. 638)
Nach den Textziffern 13 und 14 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 (a.a.O.) sind Warensortimente, die keine Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b darstellen (sog. Kombinationsartikel), getrennt einzureihen. Dies kann dazu führen, dass auf die Lieferung eines Kombinationsartikels sowohl der ermäßigte als auch der allgemeine Steuersatz Anwendung finden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Folgendes:
Beträgt das Verkaufsentgelt für die erste Lieferung des Warensortiments nicht mehr als 20 Euro und sind die Waren bei dieser Lieferung so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird die einheitliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für diese Lieferung und alle Lieferungen des selben Warensortiments auf den folgenden Handelsstufen nicht beanstandet, wenn der Wertanteil der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Gegenstände mindestens 90 % beträgt. Liegt der Wertanteil dieser Gegenstände unter 90 %, wird die einheitliche Anwendung des allgemeinen Steuersatzes nicht beanstandet.
Der leistende Unternehmer hat den Leistungsempfänger in geeigneter Weise schriftlich auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung hinzuweisen (z.B. im Lieferschein oder in der Rechnung). Dies gilt nicht für Umsätze auf der letzten Handelsstufe. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist in geeigneter Form aufzuzeichnen.
Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten ist auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf die Selbstkosten abzustellen. Besteht das Sortiment aus mehr als zwei Komponenten, sind Bestandteile, die einzeln betrachtet demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen.
Von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers zusammengestellt oder vorbereitet werden (z.B. Präsentkörbe).
Die Regelungen der BMF-Schreiben vom 9.5.2005, IV A 5 – S 7220 – 23/05 (BStBl 2005 I S. 674) sowie vom 9.12.2005, IV A 5 – S 7220 – 50/05 (BStBl 2005 I S. 1086) bleiben bis zu ihrem Auslaufen unberührt. Beruft sich ein Unternehmer, der in Zeiträumen bis zum Ergehen dieses BMF-Schreibens über den Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen hinaus für die Lieferung von Kombinationsartikeln einen einheitlichen Steuersatz angewendet hat, auf die Regelungen dieses Schreibens, ist dies – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs seines Leistungsempfängers – nicht zu beanstanden, wenn die vorstehenden Voraussetzungen vorgelegen haben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG § 12 Abs. 2;
KN AV 3b
Fundstellen
BStBl I, 2006, 286