(1) 1Die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen trifft das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten]. 2Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB vor, so ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[2] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] auch berechtigt, Stiftungen mit im Wesentlichen gleichartigen Zwecken

 

1.

durch Zulegung zu verbinden oder

 

2.

zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen und dieser neuen Stiftung eine Satzung zu geben.

3Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 erlöschen die zugelegten Stiftungen mit der Zulegung. 4Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 erlöschen die zusammengelegten Stiftungen mit der Zusammenlegung, die neue Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit. 5Mit dem Erlöschen geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zugelegten Stiftungen auf die andere Stiftung, das der zusammengelegten Stiftungen auf die neue Stiftung über.

 

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 ergehen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium. 2Die Vorstände der beteiligten Stiftungen sollen gehört werden; zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters soll auch diese oder dieser gehört werden.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.
[2] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.

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