(1) 1Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung keine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens, so fällt das Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten

 

1.

einer kommunalen Stiftung (§ 17) an die kommunale Körperschaft,

 

2.

einer kirchlichen Stiftung (§ 18) an die Aufsicht führende Kirche,

 

3.

einer anderen Stiftung an das Land (Fiskus).

2Ist eine Anfallberechtigte nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, so fällt das Vermögen an den Fiskus.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft und § 46 Satz 2 BGB entsprechend.

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