(1) 1Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung keine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens, so fällt das Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten
1. |
einer kommunalen Stiftung (§ 17) an die kommunale Körperschaft, |
2. |
einer kirchlichen Stiftung (§ 18) an die Aufsicht führende Kirche, |
3. |
einer anderen Stiftung an das Land (Fiskus). |
2Ist eine Anfallberechtigte nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, so fällt das Vermögen an den Fiskus.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft und § 46 Satz 2 BGB entsprechend.
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