(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
1. |
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, |
2. |
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, |
3. |
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts, |
4. |
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, |
5. |
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, |
6. |
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts, |
7.[1]
7. |
für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts,[2] [Vom 21.06.2017 bis 27.07.2021: und] |
9. |
[4]für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern. |
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
1. |
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, |
2. |
Fahrzeuge eines Halters oder |
3. |
Fahrzeugdaten |
festzustellen oder zu bestimmen.
(3)[5] 1Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
1. |
die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und |
2. |
die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen. |
2Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.
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