Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen Leistungen der Körperschaften, die u. a. unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt bei Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden allerdings nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Werden Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeführt, kann es nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potenziellen Wettbewerbs.
Nachdem der BFH zur Körperschaftsteuer festgestellt hatte, dass die Einnahmen eines gemeinnützigen Sport-Dachverbands aus dem Betrieb von Bundesligen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, hat die Finanzverwaltung auch für die Umsatzsteuer Konsequenzen gezogen. In Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE wird jetzt klarstellend festgelegt, dass organisatorische Leistungen eines Sport-Dachverbands zur Förderung des bezahlten Sports nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. d. § 65 AO erfüllen. Begründet wird dies damit, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient. Damit unterliegen die Einnahmen des Sport-Dachverbands aus diesem Bereich dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %.
Unverändert bleibt, dass die Tätigkeiten der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO darstellen. Entsprechendes kann bei den gemeinnützigen Sportverbänden für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine sowie für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler gelten.
Konsequenzen für die Praxis
Mit den Tätigkeiten des Sport-Dachverbands im Bereich des bezahlten Sports wird kein Zweckbetrieb unterhalten. Er kann auch nicht im Rahmen der Wettbewerbe als veranstaltender Sportverein i. S. d. § 67a AO angesehen werden. Der Sport-Dachverband schafft regelmäßig nur den organisatorischen Rahmen und übernimmt unterstützende verwaltungstechnische Funktionen.
Die Einnahmen, die der Sport-Dachverband aus dem Betrieb der jeweiligen Bundesliga erzielt, dienen der Förderung des bezahlten Sports. Der BFH hatte dazu festgestellt, dass die bezahlten Sportler in ihren Erwerbsabsichten von der Setzung des Ordnungsrahmens für die Bundesligawettbewerbe (z. B. Lizenzierung der Vereine und Kampfrichter, Ausstellung von Startpässen) durch den Kläger profitieren, weil sie dadurch in die Lage versetzt werden, ihre sportlichen Leistungen in einem einheitlich geregelten, allgemein anerkannten Wettbewerb darzubieten.
Die Leistungen müssen dem Regelsteuersatz unterworfen werden, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommt nicht mehr in Betracht.
Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber für die vor dem 2.12.2016 ausgeführten Leistungen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für umsatzsteuerliche Zwecke die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine, die Genehmigung von Trikotwerbung sowie die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO behandelt wird und die Einnahmen deshalb dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 2.12.2016, III C 2 – S 7242-a/16/10002, BStBl 2016 I S. 1450