Gewerbliche Aktivitäten eines einzelnen Tanzlehrers können nicht dazu führen, daß der freiberufliche Charakter der Tanzlehrertätigkeit „infiziert” wird und die Einkünfte des Tanzlehrers damit insgesamt zu gewerblichen Einkünften ( gewerbliche Einkünfte ) werden. Vielmehr sind die jeweiligen Ergebnisse der freiberuflichen und der gewerblichen Tätigkeit getrennt zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil v. 21. 4. 1994, IV R 99/93, BStBl 1994 II S. 650, betr. die gewerbliche Treuhändertätigkeit eines Steuerberaters).
Das soll nach der Entscheidung des BFH allerdings dann anders sein, wenn die freiberufliche Tätigkeit nicht von einem einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeht. Der BFH stützt seine Auffassung auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a. F. (nunmehr § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ). Hiernach gilt die mit Einkunftserzielungsabsicht vorgenommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Selbst ein nur geringfügiger gewerblicher Tätigkeitsanteil reicht danach aus, um die freiberufliche Tätigkeit einer Personengesellschaft als gewerblich zu qualifizieren.
Wie schon in anderen Fällen (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 10. 8. 1994, I R 133/93, BStBl 1995 II S. 171 ) stellt sich auch hier die Frage, ob die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung einer freiberuflichen Tätigkeit , je nachdem, ob sie von einer einzelnen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird, mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot ( Art. 3 Abs. 1 GG ) in Einklang steht ( Freiberuflersozietät ).
Der im Streitfall entscheidende IV. Senat des BFH hat die Frage nicht thematisiert. Das Urteil befaßt sich in erster Linie mit dem Argument der Klägerin, es habe beim Getränkeverkauf an der – für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit notwendigen – Gewinnerzielungsabsicht gefehlt, weil mit den Einnahmen aus dem Getränkeverkauf lediglich die Selbstkosten gedeckt werden sollten. Diesem Argument ist der BFH indessen nicht gefolgt.
Aus dem Urteil sollten Personengesellschaften mit „gemischten” Tätigkeiten Folgerungen ziehen: Sie können den Konsequenzen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dadurch entgehen, daß sie zwei beteiligungsidentische Gesellschaften mit unterschiedlicher Zwecksetzung errichten. Ein solches „Ausgliederungsmodell” wird auch von der Finanzverwaltung anerkannt.