Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nachholung "vergessener" Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt, wofür allein das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG maßgeblich ist. Daher kann eine in einem früheren Veranlagungszeitraum bei der Gewinnermittlung vergessene Ausgabe auf keinen Fall in einem anderen Jahr nachgeholt werden.
Normenkette
EStG 1990 §§ 15, 4 Abs. 3, 1, § 11
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte nach Durchführung einer Außenprüfung den bestandskräftigen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1994 (Feststellung 1994) ändern und den ebenfalls bestandskräftigen Bescheid zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (Verlustfeststellung 1994) aufheben durfte.
Die in 1991 gegründete Klägerin ist eine viergliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Herren W, Sch, Schl und B zu je 25% beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist der Kauf und die Bewirtschaftung eines Grundstücks in U. Auf Grund der Verpachtung dieses Grundstücks an die W-GmbH (im folgenden GmbH), an der die gleichen Personen beteiligt sind, besteht zwischen der Klägerin und der GmbH seit 1991 eine Betriebsaufspaltung, die aber steuerlich in den Jahren 1991 – 1993 noch nicht berücksichtigt wurde. Die entsprechenden Feststellungsbescheide, in denen die Einkünfte der Klägerin als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden sind, wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 29. November 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Feststellungserklärung für 1993 geändert werden müsse, weil eine Betriebsaufspaltung vorliege und ihre Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie in 1993 ein Grundstück in K mit einem von der GmbH erstellten Rohbau erworben habe, das nach Fertigstellung in 1995 verkauft werde. In der beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung (nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG) wies sie unter den Betriebsausgaben einen Posten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe” mit 86.421,75 DM aus, sowie einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 55.772 DM. Der Beklagte lehnte die Änderung mit Schreiben vom 23. Januar 1995 mit dem Hinweis ab, dass der Feststellungsbescheid für 1993 bestandskräftig sei und eine Änderung zu Gunsten der Klägerin nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen sei, weil sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten am nachträglichen bekannt werden der Tatsachen, die zur Annahme einer Betriebsaufspaltung geführt hätten, grobes Verschulden treffe.
Für 1994 reichte die Klägerin zunächst am 30. November 1995 die Feststellungserklärung ein, die einen Gewinn von 42.697 DM auswies. In der Gewinnermittlung waren bei den Betriebsausgaben 352,10 DM als Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe aufgeführt. Kurz darauf, am 30. Januar 1994, reichte die Klägerin eine geänderte Feststellungserklärung ein, wonach sich nunmehr ein Verlust von 43.725 DM ergab. Diese Veränderung beruhte darauf, dass die oben angeführten Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe nunmehr um 86.421,75 DM höher mit 86.773,85 DM ausgewiesen waren. In einem Begleitschreiben wies der jetzige Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass die Änderung wegen Berücksichtigung der zum 1. Januar 1994 beginnenden Betriebsaufspaltung erforderlich geworden sei. In einem handschriftlichen Vermerk auf der Gewinnermittlung hielt der Sachbearbeiter fest, dass die Kosten nach telefonischer Auskunft des Prozessbevollmächtigten einen Rohbau beträfen, der nach Fertigstellung veräußert wurde und daher kein Anlagevermögen darstelle. Der Beklagte stellte nunmehr mit Bescheid vom 23. Juli 1996 erklärungsgemäß einen Verlust von 43.725 DM und mit Bescheid vom 14. August 1996 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 36.835 DM fest. Diese Bescheide wurden ebenfalls bestandskräftig.
Im Jahr 1998 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass die von den Gesellschaftern der GbR an die GmbH ausgereichten Darlehen Sonderbetriebsvermögen darstellten und demzufolge die Zinserträge als Sonderbetriebseinnahmen und die entsprechenden Zinsaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Er stellte ferner fest, dass die in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Aufwendungen zum Kauf eines Grundstücks in K beträfen, dieses Grundstück nach den ihm erteilten Auskünften zur Fertigstellung und anschließenden Veräußerung erworben worden und in 1995 verkauft worden sei. Der Mittelabfluss sei jedoch bereits in 1993 gewesen und daher der Betriebsausgabenabzug in 1994 zu versagen. Demzufolge seien die Betriebsausgaben um 86.421,75 DM z...