rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors
Leitsatz (redaktionell)
1. Das häusliches Arbeitszimmer stellt für einen Hochschulprofessor in Thüringen auch dann nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, wenn er neben dem Lehrauftrag zu Hause in erheblichem zeitlichem Umfang Forschungsaufgaben und -aktivitäten nachgeht. Das häusliche Arbeitszimmer darf nicht nur einen von mehreren Schwerpunkten aller beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen bilden.
2. In der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG 1997/1999 ist auch kein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit i. S. d. Art 5 Abs. 3 GG zu erkennen.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-3; EStG 1999 § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-3; ThürHG § 47; GG Art. 5 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Universitätsprofessor. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer auf den Betrag von 2.400 DM begrenzt ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren an der Pädagogischen Hochschule/Universität A-Stadt im Fach „Englische Sprachwissenschaft” tätig. Dort nutzte er ein etwa 27 qm großes Dienstzimmer mit üblicher Einrichtung (Schreib-/Computertischkombination, Kleiderschrank, Akten- und Bücherregale, Sitzgruppe, Stehpult und Wandtafel) für Sprechstunden, Konsultationen und mündliche Prüfungen. Ferner erledigte er dort seine Verwaltungsaufgaben und lagert Material für Lehrveranstaltungen. Daneben hatte er im Streitjahr 1997 sowohl in seinem Einfamilienhaus in B-Stadt (bis zum 30. Juni 1997) und in seiner Eigentumswohnung in A-Stadt (ab dem 1. Januar 1997) zwei weitere Arbeitszimmer mit einer Nutzfläche von 26 bzw. 23,8 qm. Nach seinem Umzug nach A-Stadt im Jahr 1998 nutzte der Kläger in den Streitjahren 2000 und 2001 dann in der ehelichen Wohnung in A-Stadt ein Arbeitszimmer mit einer Nutzfläche von 35,9 qm, in dem sich neben den üblichen Einrichtungsgegenständen auch eine dem Kläger gehörende umfangreiche Fachbibliothek befindet. Der Kläger war nach seinen Angaben überwiegend jeweils in seinen häuslichen Arbeitszimmern beruflich tätig. So sei er im Streitjahr 1997 noch an 3 bis 4 Tagen in der Woche in B-Stadt gewesen und habe wie auch in den Streitjahren 200 und 2001 während der Semesterferien nur zehn v. H. seiner Arbeitszeit in der Universität verbracht. Selbst wä hrend des Semesters – in dem er einer Lehrverpflichtung von acht Vorlesungsstunden nachgekommen sei – habe er lediglich fünfzehn v. H. seiner Arbeitszeit in der Universität verbracht.
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 Kosten für die beiden häuslichen Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 8.120,62 DM geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 machte er dafür Kosten in Höhe von 7.140,77 DM bzw. 7.190,68 DM geltend. Der Beklagte begrenzte den Abzug jeweils auf den in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgeschrieben Ansatz von 2.400 DM mit der Begründung, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den beruflichen Betätigungsmittelpunkt des Klägers darstelle und damit die in Halbsatz 2 der genannten Vorschrift bezeichnete Ausnahme nicht vorliege. Die dagegen eingelegten Einsprüche ruhten zunächst bis zur Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts über die vollständige Abziehbarkeit der Kosten für das Arbeitszimmer im Jahr 1998 (Aktenzeichen I 464/02). Nachdem der 1. Senat des Thüringer Finanzgericht diese Klage mit Urteil vom 15. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen hatte und auch eine dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen VI B 75/05) beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos blieb, erließ der Beklagte für die Streitjahre eine gemeinsame Einspruchsentscheidung mit der er die Einsprüche als unbegründet zurückwies. Zur Begründung verwies er auf die Gründe des Urteils des Thüringer Finanzgerichts.
Mit der Klage verlangen die Kläger den ungekürzten Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Der Kläger hält die von ihm ausgeübte wissenschaftliche Forschung für den Schwerpunkt seiner Arbeit, was ihm durch § 47 Abs. 3 ThürHG ausdrücklich ermöglicht werde. Die Bibliothek der Universität biete dem Kläger nicht den Zugang zu wichtiger aktueller Literatur, insbesondere da keine Präsenzbibliothek vorhanden sei. Daher sei er bei seiner Forschungstätigkeit auf die Bücher seiner häuslichen Bibliothek angewiesen; auch finde er nur dort die Lichtverhältnisse und die Ruhe, die ihm eine ungestörte wissenschaftliche Arbeit ermöglichten. Es widerspreche der im Grundgesetz verankerten Einheit...