Entscheidungsstichwort (Thema)
„Haushaltsnahe Dienstleistung” im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG. keine Aufspaltung einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei „haushaltsnahen Dienstleistungen” im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG muss es sich um Tätigkeiten handeln, die mit dem Führen eines Privathaushalts zusammenhängen.
2. Handwerkliche Tätigkeiten können danach nur begünstigt sein, soweit es sich um regelmäßig anfallende, laufende Arbeiten von geringem Umfang handelt, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten. Handwerksleistungen, die in der Regel nur von einem Fachmann erbracht werden, sind dagegen nicht begünstigt.
3. Im Rahmen einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung (hier Fassadenrenovierung) ist es nicht möglich, einzelne Arbeitsgänge herauszulösen und als nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt anzusehen, die für sich betrachtet hypothetisch auch als Dienstleistung im Haushalt anfallen könnten.
Normenkette
EStG 2002 § 35a Abs. 2, § 12
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. H. v. 600 EUR zu gewähren ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2003 machten sie die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Dem lag die Sanierung der Fassade des von den Klägern selbst genutzten Wohnhauses zugrunde. Nach der nach Verarbeitungskosten und Materialeinsatz aufgeschlüsselten Gesamtrechnung Höhe von 7.118,42 EUR entfiel ein Betrag i.H.v. 4.653,41 EUR auf die Verarbeitungskosten, den die Kläger im Rahmen des § 35a EStG in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungspositionen wird auf die Rechnung Blatt 42 ff der Einkommensteuerakte Bezug genommen.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung im Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni 2004 ab.
In Ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 6. Juli 2004 gaben die Kläger zur Begründung an: Bei den Arbeiten handele es sich um kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen, die gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 14. August 2003, Bundessteuerblatt (BStBl) I 2003, 408, als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig seien. Zumindest seien dies – bis auf die Positionen 2, 4 und 5 der Rechnung – Arbeiten, die von jeder Privatperson selbst durchgeführt werden könnten, so dass diese Aufwendungen begünstigt seien.
Das Finanzamt wies den Einspruch der Kläger mit Entscheidung vom 20. Januar 2005 zurück. Zur Begründung führte es aus, bei den Aufwendungen handele es sich nicht um solche für haushaltsnahe Dienstleistungen. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehörten nur solche, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt würden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfielen. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen seien nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handele. Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden und Arbeiten an der Fassade gehörten nicht dazu. Sie seien insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führten. Gemäß BMF-Schreiben vom 11. Januar 2004 (BStBI I 2004, 958) fielen unter die begünstigten handwerklichen Tätigkeiten nur substanzerhaltende Maßnahmen, die ansonsten üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen seien. Hier handele es sich jedoch gerade um substanzersetzende Maßnahmen an der Fassade. Zudem sei festzustellen, dass die Arbeiten an der Fassade nicht mit dem Haushalt oder der Führung des Haushalts zusammenhingen. Sie erfüllten somit nicht den Zweck dieser Vorschrift, der in der steuerlichen Förderung der typischerweise in einem privaten Haushalt anfallenden laufenden Tätigkeiten bestünde.
Am 22. Februar 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, es handele sich bei den Arbeiten um Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden. Das Abkehren bzw. Streichen der Fassadenfläche bedürfe kein qualifiziertes Fachpersonal. Es handele sich nicht um substanzersetzende Erhaltungsarbeiten, da die Substanz an sich unverändert erhalten bliebe. Die Tätigkeit müsse in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, um einen gleichen Zustand der Fassade gewähren zu können.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 15. Juni 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2005, die Einkommensteuer auf 7.492 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Z...