rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.700,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 30.09.1993 Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992. Sie begehrte darin Investitionszulage, für die „Ladeneinrichtung Auergasse” sowie für die „Ladeneinrichtung Salzbrücke” zu einem Investitionsvolumen von insgesamt 120.500,– DM. In einem weiteren Antrag vom 30.09.1993 begehrte sie Investitionszulage für die „Ladeneinrichtung Markt 23” und für die „Ladeneinrichtung Steinweg 28” zu einem Investitionsvolumen von 132.000 DM. Die vorgelegten Rechnungen wiesen jeweils den Gesamtpreis der Ladeneinrichtungen aus. In Bescheiden vom 07.02.1994 und 03.03.1994 lehnte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) eine Investitionszulage ab, weil eine Ladeneinrichtung aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern bestünde, für die die Klägerin trotz Aufforderung keine Einzelpreise eingereicht hätte. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, bei einer Ladeneinrichtung handele es sich um eine Sachgesamtheit.
Sie hat ihren Schriftsätzen vom 14.05. und 14.06.1995 eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände der jeweiligen Ladeneinrichtung vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Investitionszulagenbescheide vom 07.02.1994 und vom 03.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 07.03.1995 und vom 21.04.1994 zu ändern und die Investitionszulage für 1992 in Höhe von 27.700,– DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zurecht hat es das Finanzamt abgelehnt, der Klägerin Investitionszulage zu gewähren.
Der Klägerin steht die Investitionszulage für die Anschaffung der zu den beiden Ladeneinrichtungen gehörenden Wirtschaftsgütern nicht zu. Sie hat die Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1993 versäumt, weil der Antrag unvollständig war.
Zwar hat sie am 30.09.1993 Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 beantragt. Sie hat in diesem Antrag die Investitionen, für die sie eine Investitionszulage beansprucht, indes nicht so genau bezeichnet, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 1993 muss das entsprechende Wirtschaftsgut innerhalb der Antragsfrist so genau bezeichnet werden, dass eine Feststellung bei der Nachprüfung möglich ist. Bei einer Nachprüfung müssen die für den Antrag maßgeblichen Wirtschaftsgüter feststellbar sein, in die die Investitionen, für die die Zulage beantragt wird, erfolgt sind (BFH-Urteil vom 14.07.1989 III R 54/84, BFHE 158, 273, BStBl II 1989, 1024). Die Angaben müssen dabei so konkret sein, dass sie im Bedarfsfall, zum Beispiel bei einer Außenprüfung, einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Einzelne Wirtschaftsgüter können hingegen nicht nach Ablauf der Frist ausgetauscht oder nachgeschoben werden (vgl. Blümich/Selder, Komm. zum Einkommensteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Auflage, § 6 Investitionszulagengesetz 1993 Rz. 9; Senatsentscheidung vom 21.06.1995 I 28/95). Das Finanzamt muss auf Grund des Antrages die Förderbarkeit jedes einzelnen Wirtschaftsgutes prüfen können. Deshalb muss jedes Wirtschaftsgut genau bezeichnet werden. Die Angabe „Ladeneinrichtung” genügt ebenso wenig wie die Angabe „Betriebs- und Geschäftsausstattung” (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 04.09.1987, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG 1988, 37; herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Blümich/Selder, a.a.O.). Auch die Rechnungen geben als Liefergegenstände jeweils „Ladeneinrichtung” an und enthalten in Parenthese lediglich eine unvollständige und beispielhafte Aufzählung verschiedener Wirtschaftsgüter, die zur Nachprüfung nicht genügt.
Die Ladeneinrichtung selbst ist kein Wirtschaftsgut. Gegenstand der Förderung durch das Investitionszulagengesetz sind die Anschaffung und Herstellung von einzelnen Wirtschaftsgütern. Der Begriff vom Wirtschaftsgut umfasst bewegliche Sachen (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB), Tiere (§ 90 a des BGB), Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes) sowie Scheinbestandteile (§ 95 BGB). Hierunter fällt die Ladeneinrichtung indes nicht. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Sachgesamtheit oder einen Sachinbegriff. Der Senat kann dabei unerörtert lassen, ob eine Sachgesamtheit überhaupt als eigenständiges Wirtschaftsgut im Sinne des InvzulG angesehen werden könnte (zum Sachinbegriff als „Gegenstand” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1986 V R 18/77, BFH/NV 1987, 130 – Kaffeeverleseanlage. Denn die Ladeneinrichtung ist keine Sachgesamtheit und kein Sachinbegriff. Darunter versteht man mehrere selbstständige bewegliche Sachen, die aus rein praktischen Gründen im V...