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Thüringer FG Urteil vom 20.02.2008 - III 740/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des Finanzamts an die vertragliche Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auch bei Sonderabschreibungen nach dem FördG. Nennenswerte Zweifel an der Richtigkeit der vertraglichen Aufteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt ist an eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich gebunden. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FördG.

2. Die Verteilung der Kosten kann nur bei nennenswerten Zweifeln an der Richtigkeit der vertraglichen Aufteilung geändert werden. Dies mag bei verwandtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer und einem nicht unerheblichen Unterschreiten der Einkaufspreise nahe liegen; nicht jedoch allein aufgrund der gleichgerichteten Interessen des Käufers und Verkäufers an einer hohen Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA nach dem FördG.

3. Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück bestehen bei einer noch nicht einmal 10-prozentigen Unterschreitung des Bodenrichtwertes nicht.

 

Normenkette

FördG § 3; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.08.2008; Aktenzeichen IX B 63/08)

BFH (Beschluss vom 26.08.2008; Aktenzeichen IX B 63/08)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998 bis 2002 vom 9. Juli 2003, geändert durch Bescheid vom 16. September 2003, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2005, werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung ode...

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