Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen im Rahmen einer Bürokooperation, die den Vorsteuerabzug ermöglichen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es grundsätzlich notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. Diese Grundsätze sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die Frage, ob die Bezeichnung der Leistung i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG, insbesondere deren Umfanges, ausreichend ist, ist vor dem Zweck der Norm zu entscheiden. Der Zweck der Rechnungsangabe liegt vor allem darin, die Besteuerung des Rechnungsausstellers, des leistenden Unternehmers, zu erleichtern, aber auch in der leichteren Überprüfung des vorgenommenen Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.
3. Eine Leistungsbeschreibung ist dann unzulänglich, wenn sie sich ohne Angabe der tätigen Personen, der Einsatztage, der geleisteten Stunden bzw. Stundensätze bzw. durch Art oder Umfang der durch das Personal erbrachten Arbeitsleistungen auf Formulierungen wie „Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur”, beschränkt. Unzureichend ist auch die Bezugnahme in der Rechnung auf eine mündliche Vereinbarung.
Normenkette
UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Klä ger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Vorsteuern in Höhe von 7.600 EUR für den Monat Dezember 2008 aus einer Abschlussrechnung, insbesondere, ob Art und Umfang der erbrachten Leistung in der Rechnung hinreichend bezeichnet sind.
Der Kläger ist als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Er hat mit der Rechnungsausstellerin, der X Steuerberatungsgesellschaft mbH (X), eine Bürogemeinschaft. Er nimmt auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung mit der X Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch. Bei diesen Leistungen handelt es sich u. a. um Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Der Kläger ist einer von drei Geschäftsführern der X. Daneben existieren eine Rechtsanwa ltskanzlei A & Kollegen sowie eine A & Kollegen GmbH, die im Jahr 2009 gegründet wurde. Frau B und Frau C sind derzeit Geschäftsführerinnen dieser GmbH.
Der Kläger ist weder an der X noch an deren Alleingesellschafterin der Y beteiligt.
Der Kläger darf aufgrund mündlicher Vereinbarung Räumlichkeiten für seine Tätigkeiten nutzen, Schreibkräfte, etc. für seine Tätigkeit in Anspruch nehmen und leistet im Laufe des Jahres hierfür pauschale Abschlagszahlungen von etwa 15.000 Euro monatlich. Die X erteilt unterjährig Rechnungen über diese Abschlagszahlungen. Es wird nicht festgehalten, welcher Mitarbeiter/in in welchem Umfang für den Kläger oder die X tätig ist.
Am Jahresende findet sodann eine Besprechung zwischen dem Kläger und einer der Geschäftsführerinnen der X Steuerberatungsgesellschaft mbH, Frau Steuerberaterin D, statt in der besprochen wird, welche Aufwendungen der X Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit den für die Kanzlei des Klägers erbrachten Dienstleistungen entstanden sind. Grundlage dieser Feststellung sind die für die X darstellbaren Kosten. Anhand dieser wird festgestellt, ob mit den monatlichen Zahlungen zumindest ungefähr die der X Steuerberatungsgesellschaft entstandenen Aufwendungen „aufgefangen” werden. Sodann wird unter Berücksichtigung des Gesamtaufwandes – letztlich im Wege griffweiser Schätzung – in der Besprechung eine etwaige Nachzahlung für das Kalenderjahr festgelegt. Dies erfolgt im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung, die zwar keine Abrechnung „auf den Punkt” erlaubt, allerdings einen größeren Aufwand im Zusammenhang mit der Ermittlung der konkreten Kosten vermeidet. Bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und der X, bei dem die Abschlusszahlung festgesetzt wird, legt die X-Mitarbeiterin auf Grund der Kostenstruktur der X den Aufwand mündlich dar. Hierzu werden BWA herangezogen.
Die vom Kläger an die X gezahlten Pauschalbeträge werden nicht auf die Kollegen B oder die beiden angestellten Rechtsanwältinnen C und E umgelegt.
Im Jahr 2008 erkannte der Beklagte auf Grundlage der Feststellungen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 Vorsteuerbetr...