Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberbeiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft (ZVK) als Sachbezüge. Lohnsteueranmeldung Mai 1998, Mai 1999 und April 2000. Kirchensteuer Mai 1998, Mai 1999 und April 2000. Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Mai 1998, Mai 1999 und April 2000
Leitsatz (amtlich)
Die von einem Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher Regelungen an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft (ZVK) in Höhe von monatlich 10 DM je Arbeitnehmer zur Verbesserung der Gesamtalters- bzw. Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer – ohne Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung mit der ZVK – geleisteten Zahlungen sind als Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 9 EStG zu behandeln.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 9, 1, § 19
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2001 wird der Beklagte verpflichtet, den Lohnsteuer-Anmeldungen für Mai 1998, für Mai 1999 und für April 2000 zuzustimmen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Umstritten ist, ob Beiträge der Klägerin für ihre Arbeitnehmer an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft als Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln sind.
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt. Die Klägerin ist durch den für sie verbindlichen Tarifvertrag verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer Beiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (10 DM je Arbeitnehmer im Monat) zu leisten. Ziel dieser Zusatzversorgung ist es, die Gesamtaltersversorgung bzw. die Hinterbliebenenversorgung zu verbessern.
Die Klägerin meldete beim Beklagten Lohnsteuer für Mai 1998, Mai 1999 sowie April 2000 an. In den Lohnsteueranmeldungen waren jeweils die an die Zusatzversorgungskasse geleisteten Beträge enthalten; die Klägerin hatte diese Beträge pauschal gemäß § 40b EStG versteuert.
Auf Grund der Veröffentlichung eines Urteils des Finanzgerichtes des Landes Brandenburg vom 25. Mai 2000 (IV K 1682/99 L, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 855) gab die Klägerin berichtigte Lohnsteueranmeldungen für die Monate Mai 1998, Mai 1999 und April 2000 ab und forderte die daraus resultierende Differenz in Höhe von 8.230,04 DM vom Beklagten zurück.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach seiner Verwaltungsauffassung die Grundsätze des rechtskräftigen Urteils des FG Brandenburg nicht angewendet werden könnten. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage weiterhin ihr Ziel, die Beiträge für ihre Arbeitnehmer an die Zusatzversorgungskasse der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zu unterwerfen und vorliegend steuerfrei zu belassen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf das zuvor zitierte Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg.
Sie beantragt,
- unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2001 den geänderten Lohnsteuer-Anmeldungen für Mai 1998, für Mai 1999 und für April 2000 zuzustimmen,
- hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird. Er verweist insbesondere auf Abschnitt 31 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1999 bzw. Satz 2 LStR 2000, wonach auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) die 50-DM-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Entscheidung des Beklagten, die Beiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft nicht der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zu unterwerfen, verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG sind erfüllt. Danach bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen.
Die Leistungen der Klägerin an die Zusatzversorgungskasse (10 DM je Arbeitnehmer im Monat) sind Sachbezüge im Sinne des § 8 A...