Rz. 17
Bei einem Treuhandgeschäft geht i. d. R. das Eigentum am Treugut im rechtlichen Sinne auf den Treuhänder über. Da auf diese Weise dessen Rechtsstellung nach außen unbeschränkt ist und seinen Geschäftspartnern und Gläubigern normalerweise die schuldrechtlichen Beziehungen des Innenverhältnisses unbekannt sind, vertrauen sie auf seine Verfügungsmacht über das entsprechende Vermögen. Daher stellt sich die Frage, welche Ansprüche die genannten Personengruppen besitzen und wie das Treugut vor deren Zugriff geschützt werden kann. Dabei ist hinsichtlich des wirtschaftlichen Zwecks und der Rechtsstellung des Treuhänders zu differenzieren.
Rz. 18
Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers, sodass dieser bei Insolvenz des Treuhänders gem. § 47 InsO hinsichtlich des Treuhandvermögens ein Aussonderungsrecht besitzt. Im Falle der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Treuhänders kann der Treugeber durch die Möglichkeit der "Drittwiderspruchsklage" gem. § 771 ZPO erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in das Treugut für unzulässig erklärt und die Pfändung aufgehoben wird.
Rz. 19
Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand hingegen stehen dem Treugeber die Rechte gem. § 47 InsO und § 771 ZPO nur dann zu, wenn er die zugrunde liegenden Forderungen des Treuhänders beglichen hat. Alleine dann ist die auflösende Bedingung des Treuhandverhältnisses eingetreten bzw. der Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsguts mit der Folge entstanden, dass aus der eigennützigen eine uneigennützige Treuhandschaft geworden ist. Sofern der Sicherungsgeber (Treugeber) seinen Gläubiger noch nicht befriedigt hat, ist zwar im Falle der Einzelvollstreckung die Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO zulässig, die Aussonderung gem. § 47 InsO im Falle der Insolvenz jedoch nur mit der Einschränkung, dass der Insolvenzverwalter des Treuhänders die Herausgabe des Sicherungsguts bis zur Tilgung der Forderung durch den Sicherungsgeber verweigern kann.
Rz. 20
Für die Gläubiger des Treugebers ist bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand eine Zwangsvollstreckung so lange nicht möglich, wie sich das Treugut im Gewahrsam des Treuhänders befindet. Ebenso können zum Treugut gehörende und auf den Treuhänder übertragene Forderungen nicht aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber gepfändet werden, sondern lediglich der Anspruch des Treugebers auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen bei Beendigung des Treuhandverhältnisses. Ist das Treugut im Besitz des Treugebers belassen worden (eigennützige Sicherungstreuhand), sodass ihm durchgängig das wirtschaftliche Eigentum zusteht, ist die Pfändung durch seine Gläubiger zulässig und dem Treuhänder eröffnet sich keine Möglichkeit zur Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO. Sofern bei einer Insolvenz das Treuhandvermögen zur Insolvenzmasse gehört, erlischt gem. §§ 115f. InsO das Treuhandverhältnis und der Treuhänder hat das Treugut zur weiteren Verwertung an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
Rz. 21
Da der Treuhänder im Rahmen der eigennützigen Sicherungstreuhand als Gläubiger des Kreditverhältnisses nach außen vollberechtigter Eigentümer des zur Sicherheit übereigneten Treuhandvermögens ist, hat er bei einer Zwangsvollstreckung gegenüber Eingriffen von Gläubigern des Treugebers die Möglichkeit der Widerspruchsklage gem. § 771 ZPO. Bei Insolvenz des Treugebers steht dem Treuhänder zwar nicht das Recht zur Aussonderung zu, jedoch gehört er gem. § 51 Nr. 1 InsO zu den Berechtigten der Absonderung gem. §§ 49ff. InsO. Durch dieses Absonderungsrecht kann der Treuhänder als Gläubiger seine Forderungen trotz des Insolvenzverfahrens vorzugsweise befriedigen lassen. Im Gegensatz zur Aussonderung i. S. v. § 47 InsO gehört jedoch der betroffene Gegenstand weiterhin zur Insolvenzmasse. Der Anspruch des Treuhänders richtet sich daher lediglich auf den Erlös aus der Verwertung des Gegenstands, der zur Befriedigung seiner Forderungen aufzubringen ist. Auf diese Weise wird eine insolvenzfeste Sicherheit geschaffen.