(1) 1Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG folgende zwei Steuersätze:
|
allgemeiner Steuersatz |
ermäßigter Steuersatz |
vom 01.01.1968 bis 30.06.1968 |
10 % |
5 % |
vom 01.07.1968 bis 31.12.1977 |
11 % |
5,5 % |
vom 01.01.1978 bis 30.06.1979 |
12 % |
6 % |
vom 01.07.1979 bis 30.06.1983 |
13 % |
6,5 % |
vom 01.07.1983 bis 31.12.1992 |
14 % |
7 % |
vom 01.01.1993 bis 31.03.1998 |
15 % |
7 % |
vom 01.04.1998 bis 31.12.2006 |
16 % |
7 % |
vom 01.01.2007 bis 30.06.2020 |
19 % |
7 % |
vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 |
16 % |
5 % |
vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 |
19 % |
7 % |
ab 01.01.2023 |
19 % |
7 % oder 0 % |
2Zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl. das BMF-Schreiben vom 05.08.2004, BStBl I S. 638. 3Zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
4Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 13 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. 5UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden (vgl. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 05.08.2004, a. a. O., und des BMF-Schreibens vom 23.10.2006, BStBl I S. 622). 6Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit. 7Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG. 8Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6.
(2) 1Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. 2Zu beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei
1. |
der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze, |
2. |
der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen) sowie |
3. |
der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen. |
(3) 1Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. 2Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. 3Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. 4Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.
(4) 1Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. 2Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. 3Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.