BMF, Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009 :004 , BStBl I 2020, 584
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Inhaltsverzeichnis
Tz. | Inhalt | Rz. |
1 | Umsatzsteuersatzsenkung | |
1.1 | Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent sowie des Steuersatzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG von 19 Prozent auf 16 Prozent | 1 |
1.2 | Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG) | 2 - 3 |
2 | Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze | |
2.1 | Anwendungsbeginn | 4 - 5 |
2.2 | Behandlung bei der Istversteuerung | 6 - 7 |
2.3 | Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1. Juli 2020 für nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden | 8 - 9 |
2.4 | Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen | |
2.4.1 | Keine Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Juli 2020 | 10 |
2.4.2 | Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Juli 2020 | 11 |
2.5 | Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen | 12 |
2.6 | Steuerausweis und Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Minderbelastung bei langfristigen Verträgen (Altverträgen) | |
2.6.1 | Grundsätzliches | 13 |
2.6.2 | Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten | 14 |
2.6.3 | Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung (§ 29 Abs. 2 UStG) | 15 |
2.7 | Umsatzsteuerberechnung und Berechnung der Bemessungsgrundlagen und Entgeltminderungen | 16 - 17 |
2.8 | Folgen eines überhöhten Steuerausweises | 18 |
3. | Übergangsregelungen | |
3.1 | Allgemeines | 19 |
3.2 | Werklieferungen und Werkleistungen | |
3.2.1 | Grundsätzliches | 20 |
3.2.2 | Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen | 21 - 22 |
3.3 | Dauerleistungen | |
3.3.1 | Grundsätzliches | 23 - 24 |
3.3.2 | Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen | 25 - 26 |
3.4 | Änderungen der Bemessungsgrundlagen | |
3.4.1 | Entgeltminderungen und -erhöhungen (allgemein) | 27 - 28 |
3.4.2 | Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen | 29 |
3.4.3 | Einzweckgutscheine | 30 |
3.4.4 | Erstattung von Pfandbeträgen | 31 |
3.4.5 | Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen | 32 - 33 |
3.5 | Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen | 34 |
3.6 | Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung | 35 - 37 |
3.7 | Besteuerung von Personenbeförderungen | |
3.7.1 | Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen | 38 - 40 |
3.7.2 | Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr | 41 |
3.8 | Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern | 42 |
3.9 | Besteuerung der Umsätze von Handelsmaklern | 43 |
3.10 | Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu den abgesenkten Umsatzsteuersätzen | 44 |
3.11 | Umtausch von Gegenständen | 45 |
3.12 | Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette | 46 |
4. | Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 | 47- 53 |
1 | Umsatzsteuersatzsenkung | ||
1.1 | Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent sowie des Steuersatzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG von 19 Prozent auf 16 Prozent | ||
1 | Durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - (BGBl. I S. 1512) werden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§ 12 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 UStG) sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 3 UStG) von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Die Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft (vgl. Art. 3 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, a.a.O.). | ||
1.2 | Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG) | ||
2 | Soweit nichts Anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z. B. der Absenkung und Anhebung der Umsatzsteuersätze) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. | ||
3 | Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsv... |
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