OFD Erfurt, Verfügung v. 25.2.2000, S 7168 A - 08 - St 343
Es wurde gefragt, in welchem Umfang die Marktstandgebühren aus der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten durch die Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben § 4 Abs. 1 KStG).
Mit dem Urteil vom 26.2.1957, I 327/56 U (BStBl 1957 III S. 146) hat der BFH entschieden, dass die Überlassung von Standplätzen auf Wochen- und Krammärkten durch Gemeinden eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (A 5 Abs. 20 KStR). Auch das Thüringer FG hat mit Urteil vom 7.10.1999, II 243/97 entschieden, dass die Durchführung eines Marktes einen Betrieb gewerblicher Art darstellt.
Das Erfordernis der wirtschaftlichen Heraushebung ist dann erfüllt, wenn eine Tätigkeit von einigem Gewicht vorliegt. Übersteigt der Jahresumsatz nachhaltig 60.000 DM, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit von einigem Gewicht ist Abschnitt 5 Abs. 5 KStR).
Betragen die Einnahmen aus den Marktstandgebühren nachhaltig mehr als 60.000 DM im Jahr, so werden die Gemeinden mit der Überlassung der Standflächen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art unternehmerisch tätig.
Die Umsätze aus der Veranstaltung von Wochen- und Jahrmärkten sind dann wie folgt der Umsatzsteuer zu unterwerfen:
Bei der Überlassung von Grundstücksflächen ist nach den BFH-Urteil vom 7.4.1960, V 143/58 U (BStBl 1960 III S. 261) und vom 25.4.1968, V 120/64 (BStBl 1969 II S. 94) zu unterscheiden, ob es sich um reine Grundstücksvermietungen, um gemischte Verträge oder um Verträge besonderer Art handelt (vgl. auch Abschnitt 80, 81 UStR).
Eine reine Grundstücksvermietung liegt z.B. vor, wenn eine Gemeinde auf einer Straße eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude überlässt. Werden dagegen Grundstücksflächen entgeltlich an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten und dgl. unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind keine Grundstücksvermietungen sondern Leistungen aufgrund von Verträgen besonderer Art anzunehmen. Bei Verträgen besonderer Art tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurück, das Vertragsverhältnis stellt ein einheitliches, unteilbares Ganzes dar (BFH-Urteil vom 19.12.1952, V 4/51 U, BStBl 1953 III S. 98). Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.
Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn der Vertrag sowohl die Merkmale einer Vermietung als auch die Merkmale anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein so starkes Zurücktreten der Merkmale der einen oder anderen Gruppe gegeben ist, dass sie umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten wären (BFH-Urteil vom 7.4.1960, V 143/58 U, BStBl 1960 III S. 261). Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenden Teil – erforderlichenfalls durch Schätzung – aufzugliedern.
Die Überlassung von Grundstücksteilen auf Wochenmärkten gehört zu den gemischten Verträgen. Soweit diese Märkte – wie es die Regel ist – als reine Verkaufsveranstaltungen durchgeführt werden, steht das Interesse für die Dauer des Marktes eine Grundstücksfläche zu vermieten, im Vordergrund. Die Überlassung der Grundstücksteile stellt zum größeren Teil eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung und zum kleineren Teil eine steuerpflichtige Leistung anderer Art dar. Die Marktstandsgelder sind daher entsprechend aufzuteilen. Der BFH hält die Aufteilung der Marktstandsgelder im Verhältnis 75 % steuerfrei und 25 % steuerpflichtig für angemessen (BFH-Urteil vom 7.4.1960, V 143/58 U, BStBl 1960 III S. 261).
Soweit Jahrmärkte als reine Verkaufsmärkte veranstaltet werden, sind sie wie Wochenmärkte zu behandeln und das Marktstandsentgelt ist im Verhältnis 75 % steuerfrei und 25 % steuerpflichtig aufzuteilen (BFH-Urteil vom 7.4.1960, V 143/58, U BStBl 1960 III S. 261 und vom 25.4.1968, BStBl 1969 II S. 94).
Handelt es sich bei den Jahrmärkten jedoch um Veranstaltungen, bei denen zusätzlich die Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaugewerbe teilnehmen, so ist zu prüfen, ob die Veranstaltung durch die Beteiligung der genannten Gewerbe den Charakter eines Volksfestes mit seiner besonders starken Anziehungskraft auf die Bevölkerung und der dadurch gebotenen besonders günstigen Gelegenheit zu...