BMF, Schreiben v. 19.12.2003, IV B 7 - S 7300 - 75/03, BStBl I 2004, 62
Bezug: Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)
Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003), BGBl 2003 I S. 2645 wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (Rechnungsrichtlinie, ABI. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst. Die Änderungen treten am 1.1.2004 in Kraft. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.7.2004 ausgestellte Rechnungen Folgendes:
Für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist es bei einer vor dem 1.7.2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus § 14 Abs. 4 und § 14a UStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 ergebenden Angaben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i.S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. § 34 UStDV.
Eine vor dem 1.7.2004 ausgestellte Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzuges jedoch alle sich aus § 14 Abs. 1 und 1a und § 14a UStG in der jeweils bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten. Statt der Steuernummer kann auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1.1.2004 ausgestellten Rechnung führt dagegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges (vgl. BMF-Schreiben vom 28.6.2002, IV B 7 – S 7280 – 151/02, BStBl 2002 I S. 660). Rechnungen über Kleinbeträge müssen mindestens alle sich aus § 33 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenen Angaben enthalten. Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus § 34 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten.
Demnach müssen in einer nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.7.2004 ausgestellten Rechnung mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
- der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
- der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
- im Fall des § 14a UStG die jeweils dort bezeichneten Angaben.
Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. § 33 UStDV müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
- das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
- den Steuersatz.
Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus § 34 Abs. 1 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt,
- das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe,
- den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2004, 62